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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente/Regelaltersrente

von Sabine23.11.2023 | 21:55
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Guten Tag Geb.02.95.59 Ich bin seid 2018 Erwerbsminderungsrenter, auf Grund des Arbeitsmarktes,Verlängerung erfolgte bis 1.07.25 bis zur regulären Altersrente. Ich möchte aber gern ab.1.07.24 in die Regelaltersrente mit 3,6 Abzug,da ich in ein anders EU Land ziehen möchte. Meine Frage habe ich finanziell dadurch Verlust oder habe ich Bestandsschutz. Und welchen Antrag muss ich stellen. Vielen lieben herzlichen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Sabine,

 

es besteht generell Besitzschutz auf die bisherigen Entgeltpunkte. Allerdings handelt es sich bei einer Umwandlung zum 01.07.2024 nicht um die Regelaltersrente, sondern um eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte.

 

Sie können sich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine entsprechende Probeberechnung anfordern. Außerdem sollten Sie ca. 3 Monate vor Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland die DRV darüber informieren (Anschrift, Datum, Bankverbindung mit Vordruck A1310).

 

Beides können Sie hier veranlassen:

https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.seam?formular=s8003

 

Freundliche Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

Abschlägeam 23.11.2023 | 22:35
Hallo Sabine, lt. diesem (schon etwas älteren Beitrag) wäre es bei einem Umzug in ein EU-Land kein Problem. https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/mit-arbeitsmarktrente… Verbindlich erfahren Sie es aber von Ihrer zuständigen DRV. Ansonsten hätten Sie Bestandschutz, sollten sich aber dennoch zunächst anhand einer 'Probeberechnung' auch dafür 'absichern' Zur Umwandlung benötigen Sie dann das verkürzte Antragsformular R 0110
Bestandsschutzam 23.11.2023 | 22:36
In eine Regelaltersrente kann man nicht mit Abschlägen gehen. Aber Sie können zum 1.7.24 in eine vorgezogene "Rente für langjährig Versicherte" gehen, wenn Sie mindestens 35 Jahre Wartezeit haben. Neue Abschläge kommen nicht dazu, Ihre Altersrente wird bezogen auf die Entgeltpunkte mindestens gleich hoch sein wie Ihre bisherige EM-Arbeitsmarktrente (Bestandsschutz nach §88, SGB 6). Antrag mit dem Formular R0110 stellen.
Berndam 23.11.2023 | 23:04
Im Einzelfall kann die Altersrente auch niedriger sein, als die Arbeitsmarktrente, dann, wenn bei der EM-Rente kein Anspruch auf Grundrentenzuschlag besteht, bei der Altersrente aber schon, dieser aber wegen Einkommen nicht zur Auszahlung kommt.
Abschlägeam 24.11.2023 | 04:39
Wie haben Sie das denn nun gerechnet? Sabine bezieht 2018 EM-Rente. Damit hat Sie eine Zurechnungszeit bis 62+3 M, also bis zum 02.08.2021. Vom Alter her und wenn sie 35 Beitragsjahre hatte, hätte sie bereits am 01.06.2022 in Altersrente für langjährig Versicherte gehen können. Mit 11,4% Abschlag. Nun will sie erst später, nämlich erst zum 01.07.2024. Das ist schlau, denn dann erhöhen sich die am 30.06.2024 pEP noch mal schnell um 4,5% weil ihre EM-Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Und das auch obwohl sie dann ab 01.07.2024 Altersrentnerin sein will. (Wenn sie erst später wechseln wollen würde, kriegt sie die trotzdem) 2018 hatte sie also ca. 31 Jahre Grundrentenzeiten. Sie hat inklusiv der Zurechnungszeit und abzüglich der 10,8% Abschlag für EM-Rente als xx pEP, die Bestandgeschützt sind. Dann wird die Vergleichsberechnung gemacht für eine 'normale' Altersrente. Da zählen dann nur die EP aus den Beiträgen bis ca. 2018 (bis zum Leistungsfall). Das ergibt also weniger EP, weil sie ja keine Beiträge mehr bezahlt hat. Dafür hat sie nun weniger Abschläge. Ok. Noch ist die Rente vermutlich immer noch geringer als die bisherige EM-Rente. Aber wo holen Sie nun plötzlich die Grundrentenzeiten her, und das mit 'als Arbeitsmarktrente' betont?? (Die ist wie eine volle EM-Rente mit Zu- und Abschlägen) Auch wenn Sabine also bereits 2022 Ihre 35 Beitragsjahre haben musste, um überhaupt vorzeitig in Altersrente gehen zu können, bleibt es bei ca. 31 Jahren Grundrentenzeiten. Denn die Zurechnungszeit zählt nicht zu Grundrentenzeiten. Und danach war nix mehr, kein Minijob mit Pflichtbeiträgen, sie hat niemanden gepflegt etc. Sie hat nur Rente bezogen. Von 2018 bis 08/2022 ist keine Grundrentenzeit. Sie kommt also, wenn überhaupt, auf ca. 33 Jahre Grundrentenzeiten (2022-2024) Das reicht nicht für einen Grundrentenzuschlag. Dafür benötigt man 35 Jahre Grundrentenzeiten. Und schon wird gar kein Einkommen angerechnet werden können, weil gar kein Anspruch auf Grundrentenzuschlag besteht. Auch nicht bei einer Arbeitsmarktrente. @Sabine: nun können Sie mit Ihren eigenen Zahlen und genauen Daten versuchen nachzurechnen, was denn wohl so in etwa per Juli 2024 rauskommen wird. Oder aber sie lassen doch Ihre zuständige DRV das noch einmal nachrechnen (bereits erwähnt 'Probeberechnung', bei der wird allerdings kein Grundrentenzuschlag mit berücksichtigt/probeberechnet) Und ja, am liebsten mache ich derartige Berechnungen mitten in der Nacht, wen's stört darf gerne kommentarlos drüber hinweglesen :-) Ein schönes Wochenende für alle!
Abschlägeam 24.11.2023 | 04:45
Schlafstörungen?am 24.11.2023 | 08:00
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Abschläge schrieb

Wie haben Sie das denn nun gerechnet?

Sabine bezieht 2018 EM-Rente. Damit hat Sie eine Zurechnungszeit bis 62+3 M, also bis zum 02.08.2021.

Vom Alter her und wenn sie 35 Beitragsjahre hatte, hätte sie bereits am 01.06.2022 in Altersrente für langjährig Versicherte gehen können. Mit 11,4% Abschlag. Nun will sie erst später, nämlich erst zum 01.07.2024.

Das ist schlau, denn dann erhöhen sich die am 30.06.2024 pEP noch mal schnell um 4,5% weil ihre EM-Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Und das auch obwohl sie dann ab 01.07.2024 Altersrentnerin sein will. (Wenn sie erst später wechseln wollen würde, kriegt sie die trotzdem)

2018 hatte sie also ca. 31 Jahre Grundrentenzeiten.

Sie hat inklusiv der Zurechnungszeit und abzüglich der 10,8% Abschlag für EM-Rente als xx pEP, die Bestandgeschützt sind.

Dann wird die Vergleichsberechnung gemacht für eine 'normale' Altersrente. Da zählen dann nur die EP aus den Beiträgen bis ca. 2018 (bis zum Leistungsfall). Das ergibt also weniger EP, weil sie ja keine Beiträge mehr bezahlt hat. Dafür hat sie nun weniger Abschläge. Ok. Noch ist die Rente vermutlich immer noch geringer als die bisherige EM-Rente.

Aber wo holen Sie nun plötzlich die Grundrentenzeiten her, und das mit 'als Arbeitsmarktrente' betont?? (Die ist wie eine volle EM-Rente mit Zu- und Abschlägen)

Auch wenn Sabine also bereits 2022 Ihre 35 Beitragsjahre haben musste, um überhaupt vorzeitig in Altersrente gehen zu können, bleibt es bei ca. 31 Jahren Grundrentenzeiten. Denn die Zurechnungszeit zählt nicht zu Grundrentenzeiten. Und danach war nix mehr, kein Minijob mit Pflichtbeiträgen, sie hat niemanden gepflegt etc. Sie hat nur Rente bezogen.

Von 2018 bis 08/2022 ist keine Grundrentenzeit. Sie kommt also, wenn überhaupt, auf ca. 33 Jahre Grundrentenzeiten (2022-2024)

Das reicht nicht für einen Grundrentenzuschlag. Dafür benötigt man 35 Jahre Grundrentenzeiten. Und schon wird gar kein Einkommen angerechnet werden können, weil gar kein Anspruch auf Grundrentenzuschlag besteht. Auch nicht bei einer Arbeitsmarktrente.

@Sabine: nun können Sie mit Ihren eigenen Zahlen und genauen Daten versuchen nachzurechnen, was denn wohl so in etwa per Juli 2024 rauskommen wird. Oder aber sie lassen doch Ihre zuständige DRV das noch einmal nachrechnen (bereits erwähnt 'Probeberechnung', bei der wird allerdings kein Grundrentenzuschlag mit berücksichtigt/probeberechnet)

Und ja, am liebsten mache ich derartige Berechnungen mitten in der Nacht, wen's stört darf gerne kommentarlos drüber hinweglesen :-)

Ein schönes Wochenende für alle!

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