Hallo Punkt,
mit einer Wiedereingliederung soll die Möglichkeit gegeben werden, stufenweise wieder ins Berufsleben zurückzukehren. Während einer Wiedereingliederung gilt man weiterhin als arbeitsunfähig. Die Teilnahme an einer Wiedereingliederung steht dem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht entgegen. Sollten Sie die Wiedereingliederung beginnen, sollten Sie dies Ihrem Rentenversicherungsträger und dem Gutachter mitteilen, damit der Umstand ggf. bei der Entscheidung über den Rentenantrag berücksichtigt werden kann.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung