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Erwerbsunfähig aus REHA entlassen

von Gabriele250424.10.2018 | 16:06
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich habe eine ungekündigte Teilzeitstelle und habe aus eigener Initiative im Juni 2018 eine REHA beantragt. Vom 21.08.2018 bis zum 18.09.2018 bin ich ohne vorherige Krankschreibung in REHA und wurde arbeitsunfähig aus dieser entlassen. Ich habe allerdings nach der Entlassung aus der REHA bis zum 05.10.2018 gearbeitet und habe seit dem 08.10.2018 Urlaub. Heute habe ich eine Kopie des REHA Berichts von meinem Hausarzt erhalten: Aus pneumologisch-internistischer Sicht besteht ein aufgehobenes Leistungsvermögen (unter 3 Stunden) im bisher ausgeübten Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wird nun mein REHA Antrag umgewandelt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente? Das möchte ich im Moment eigentlich nicht, da sich 2019 die Zurechnungszeit von 62 Jahren und wenigen Monaten auf 65 Jahre und 8 Monate erhöht. Das würde für mich einiges an Geld ausmachen! Am Freitag habe ich einen Termin bei meinem Hausarzt, kann ich mich erst einmal von meinem Arzt krankschreiben lassen und irgend wann im Jahr 2019 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen? Ich habe bisher auch noch kein Krankengeld von der Krankenkasse bekommen – hätte also noch 78 Wochen Anspruch.

1 Antworten

DRVam 24.10.2018 | 16:23
Über eine Umwandlung entscheidet der sozialmedizinische Dienst Ihres Rententrägers. Sie würden darüber schriftlich informiert und können, da Sie nicht durch die KK zur Rehaantragstellung aufgefordert wurden frei entscheiden, ob Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen wollen. Sie können die Antragstellung auch erst in 2019 vornehmen. Allerdings ist das keine Garantie, dass der entscheidende Rentenbeginn auch in 2919 liegt. Das hängt auch vom Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung, dem Antragsdatum und davon ab, ob die Rente befristet oder unbefristet gezahlt wird. Allerdings erhöht sich die Wahrscheinlichkeit des Rentenbeginns in 2019, wenn auch der Antrsg erst in 2019 gestellt wird. Bei einer Unwandlung würde aber das Antragsdatum des Rehaantrags zum Tragen kommen. Letztendlich sei erwähnt, dass das Gesetz zur Höherbewertung der Zurechnungszeiten bei EM-Renten noch nicht verabschiedet ist. Es bleibt also einiges spekulativ!
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