Die Krankenkasse hat das Recht, Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe (Reha-Maßnahme) aufzufordern. Wird der Antrag dann innerhalb einer Frist von 10 Wochen nicht gestellt, darf die Krankenkasse das Krankengeld bis zur Nachholung der Antragstellung einstellen. Zur Stellung eines Rentenantrags darf die Krankenkasse Versicherte Ihres Alters nicht auffordern.
Wird die Reha-Maßnahme vom Rentenversicherungsträger wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt (weil der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht wiederhergestellt werden kann) oder verläuft die bewilligte Maßnahme erfolglos, so prüft der Rentenversicherungsträger vom Amts wegen, ob Erwerbsminderung vorliegt und ein entsprechender Rentenanspruch besteht. Ist dies der Fall, so gilt der Reha-Antrag kraft Gesetzes als Rentenantrag. Nach Auffassung der Krankenkassen dürfen Sie nur mit Zustimmung der Krankenkasse dieser Umdeutung in einen Rentenantrag widersprechen. Setzen Sie sich deshalb mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.
Wenn Sie von der Krankenkasse zur Stellung eines Reha-Antrags aufgefordert worden sind, müssten Sie ggf. auch einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustimmen. Bei Arbeitsunfähigkeit hätten Sie dann allerdings neben der Rente einen Anspruch auf (gekürztes) Krankengeld.
Nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs können Sie dann Arbeitslosengeld beantragen. Das Arbeitslosengeld wird zwar auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet, es dürfte aber in der Regel höher sein als die Rente. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen, wenn Sie eine Wartezeit von 35 Jahren zurückgelegt haben.
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