Die Krankenkasse hat das Recht, Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe (Reha-Maßnahme) aufzufordern. Wird der Antrag dann innerhalb einer Frist von 10 Wochen nicht gestellt, darf die Krankenkasse das Krankengeld bis zur Nachholung der Antragstellung einstellen. Zur Stellung eines Rentenantrags darf die Krankenkasse Versicherte Ihres Alters nicht auffordern.
Wird die Reha-Maßnahme vom Rentenversicherungsträger wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt (weil der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht wiederhergestellt werden kann) oder verläuft die bewilligte Maßnahme erfolglos, so prüft der Rentenversicherungsträger vom Amts wegen, ob Erwerbsminderung vorliegt und ein entsprechender Rentenanspruch besteht. Ist dies der Fall, so gilt der Reha-Antrag kraft Gesetzes als Rentenantrag. Nach Auffassung der Krankenkassen dürfen Sie nur mit Zustimmung der Krankenkasse dieser Umdeutung in einen Rentenantrag widersprechen. Setzen Sie sich deshalb mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.