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Erwerbsunfähigkeitsrente

von heinzi05.01.2007 | 16:29
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8 Antworten
Während einer Rehamaßnahme wurde festgestellt, dass ich aus gesundheitlichen Gründen meine berufliche Tätigkeit momentan nicht mehr ausüben kann.Da ich 58Jahre alt und schwerbehindert bin kommt eine empfohlene Umschulung wohl nicht mehr in Frage. Bedingt durch mein Krankheitsbild bieten sich auch keine adäquaten betriebliche Umsetzungsmöglichkeiten.Von der Krankenkasse und meinem AG wurde schon ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente als Alternative empfohlen.Da ich diese Möglichkeit noch nicht in meine Lebensplanung einbezogen habe,wohl aber wegen meiner längeren Arbeitsunfähigkeit sicher von meiner Krankenkasse eine Entscheidung verlangt wird, weiß ich dann nicht wie es weitergehen soll.Der medizinische Dienst der Krankenkasse war ebenfalls der Meinung ,dass ich eigentlich für meine Berufsausübung nicht mehr in Frage komme und auch eine von mir angestrebte Eingliederung wegen der körperlichen Belastung keinen anhaltenden Erfolg bringt. Kann mich die Krankenkasse zwingen eine Rentenantrag zu stellen, wenn ich noch abwarten möchte ob sich meine gesundheitliche Sitation verbessert, oder kann sie sogar die Krankengeldzahlung verweigern ?

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 08.01.2007 | 14:04

Die Krankenkasse hat das Recht, Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe (Reha-Maßnahme) aufzufordern. Wird der Antrag dann innerhalb einer Frist von 10 Wochen nicht gestellt, darf die Krankenkasse das Krankengeld bis zur Nachholung der Antragstellung einstellen. Zur Stellung eines Rentenantrags darf die Krankenkasse Versicherte Ihres Alters nicht auffordern.

Wird die Reha-Maßnahme vom Rentenversicherungsträger wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt (weil der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht wiederhergestellt werden kann) oder verläuft die bewilligte Maßnahme erfolglos, so prüft der Rentenversicherungsträger vom Amts wegen, ob Erwerbsminderung vorliegt und ein entsprechender Rentenanspruch besteht. Ist dies der Fall, so gilt der Reha-Antrag kraft Gesetzes als Rentenantrag. Nach Auffassung der Krankenkassen dürfen Sie nur mit Zustimmung der Krankenkasse dieser Umdeutung in einen Rentenantrag widersprechen. Setzen Sie sich deshalb mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Moderatoren-Antwortam 09.01.2007 | 09:31

Wenn Sie von der Krankenkasse zur Stellung eines Reha-Antrags aufgefordert worden sind, müssten Sie ggf. auch einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustimmen. Bei Arbeitsunfähigkeit hätten Sie dann allerdings neben der Rente einen Anspruch auf (gekürztes) Krankengeld.

Nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs können Sie dann Arbeitslosengeld beantragen. Das Arbeitslosengeld wird zwar auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet, es dürfte aber in der Regel höher sein als die Rente. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen, wenn Sie eine Wartezeit von 35 Jahren zurückgelegt haben.

6 Antworten

Antoniusam 05.01.2007 | 17:21
Alleine die Entscheidung des MDK ist ausschlaggebend. Sobald eine Besserung für unwahrscheinlich gehalten wird, darf Sie Ihre Krankenkasse zur Rentenantragsstellung zwingen.
???am 05.01.2007 | 17:31
Nach welcher Vorschrift? Meines Wissens kann die Krankenkasse nur zur Reha-Antragstellung auffordern. Und eine Umdeutung ist wohl nicht erforderlich (aus Sicht der DRV), das wäre ja wohl nach der Kur schon gelaufen.
???am 05.01.2007 | 17:34
Sprechen Sie zuerst mit Ihrem behandelnden Arzt. Sowohl die Krankenkasse als auch Ihr Arbeitgeber verfolgen eigene Interessen, wenn sie Sie zu Rentenantragstellung drängen. Genauso die DRV, wenn die Ihnen berufsfördernde Massnahmen anbietet. Ihr Arzt wird der einzige sein, der Sie neutral berät und Ihren Gesundheitzustand wohl auch am Besten kennt. Im übrigen würde ich die berufsfördernden Mass nahmen durchaus erst einmal beantragen, wenn Sie Ihnen empfohlen wurden. Zum einen gibt es außer Umschulung durchaus noch andere Angebote bei der DRV, zum anderen stellen Sie auch Ihre Krankenkasse ruhig, da Sie ja etwas tun, um wieder die Arbeit aufzunehmen. Wenn Die Leistungen bewilligt werden, erhalten Sie ein Beratungsgespräch, in dem Ihnen die für Sie in Frage kommenden Leistungen vorgestellt werden. Falls Ihnen nichts davon zusagt, können Sie jederzeit ablehnen.
Antoniusam 05.01.2007 | 17:27
Im Weigerungsfall würde das Krankengeld solange nicht gezahlt, bis Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen.
Antoniusam 05.01.2007 | 17:46
Hallo "???", eine Rechtsvorschrift kann ich nicht benennen. (Ich bin auch kein Jurist !) Aber mit welcher Begründung sollte eine Krankenkasse dazu gezwungen werden können, jemandem Krankengeld zu zahlen, dessen Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit offensichtlich nicht mehr hergestellt werden kann ? Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, die nur für die Dauer der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Und darüber entscheidet nunmal definitiv der MDK. Vielleicht irre ich mich ja auch. MfG
heinziam 08.01.2007 | 17:26
Der medizinische Dienst der Krankenkasse, sowie der betriebsärztliche Dienst ist skeptisch ob wegen meinem Krankheitsbild eine stundenweise beginnende Eingliederung sinnvoll ist und wieder längerfristig meine Arbeitsfähigkeit sichert.Da eine eventl. teilweise gewährte Erwerbsunfähigkeit keine Verbesserung oder Arbeitserleichterung im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit bringen würde, würde ich gerne wissen, ob ich einer teilweise gewährten Erwerbsminderungsrente zustimmen muß.Bei meiner Erkrankung würde mir eine reduzierte Arbeitszeit keine Belastungserleichterung oder eine Leistungserhöhung bringen.
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