Hinzuverdienst für Erwerbsminderungsrenten i. S. v. § 96a SGB 6 sind:
– Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit,
– Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
– vergleichbares Einkommen und
– Sozialleistungen (Entgeltersatzleistungen i. S. d. § 96a Abs. 3 SGB 6).
Spekulationsgewinne zählen nicht zu den o.g. Einkommensarten und unterliegen daher nicht der Anrechnung auf Erwerbsminderungsrenten nach § 96a SGB VI