Hallo Bonsaibiker,
dem Beitrag von „-_-„ wird zugestimmt. Wegen § 101 Abs. 1 SGB VI wird eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung nicht vor Beginn des siebten Kalendermonates nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Wegen § 102 Abs. 2 SGB VI ergibt sich, dass Renten wegen Erwerbsminderung als Zeitrenten geleistet werden. Es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Da dies aber vom Rentenversicherungsträger ggfs. festgestellt wird, sollten sie unverzüglich einen EM-Rentenantrag stellen. Bei verspäteter Antragstellung beginnt die Rente erst im Antragsmonat.