Hallo Bayern1,
folgende Infos zu Klarstellung.
-> eine sog Arbeitsmarktrente (teilweise erwerbsgemindert bei verschlossenem Arbeitsmarkt) kann und wird immer wieder zeitlich befristet. Hier gibt es keine "Befristungshöchstgrenze".
-> nicht arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten sollen grundsätzlich auf Zeit gewährt werden. Nach einer Gesamtbefristungsdauer von 9 Jahren sollen sie als Dauerrente geleistet werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102/2 SGB VI)
-> selbst Dauerrenten können entzogen werden, wenn sich der Gesundheitszustand derart verbessert hat, dass keine Rentenberechtigung mehr vorliegt.
Bei Besserung des Gesundheitszustandes kann sowohl eine Zeitrente, aber auch eine Dauerrente wieder entzogen werden.
Gegen diese Entscheidung des Rentenversicherungsträgers kann man Rechtsmittel (Widerspruch, ggf anschl. Klage) einlegen.