Hallo Lemmi,
die Pflegetätigkeit, die Sie für Ihre Mutter leisten, steht Ihrem [Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html grundsätzlich nicht entgegen. Ihr Beispiel - die klassische Pflege eines nahen Angehörigen mit (hier) 25 Stunden in der Woche - ist keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes (§96a SGB VI). Es gibt jedoch u.a. Ausnahmen für den Fall, in dem Sie die Pflege erwerbsmäßig ausüben und damit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
Eine Überprüfung des Gesundheitszustandes bzw. der vorliegenden Erwerbsminderung behält sich der Rentenversicherungsträger auch immer vor, ob Sie neben der Rente hinzuverdienen, pflegen oder "nichts" machen.
Bei Eintritt in die Altersrente werden die von der Pflegekasse gezahlten Beiträge hinzugerechnet; ggf. führen diese dann zu einer Erhöhung des Zahlbetrages. Die in der aktuell laufenden Erwerbsminderungsrente berechnete Zurechnungszeit kann jedoch einen höheren Wert haben, daher wird in jedem Fall bei nahtlosem Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente eine Vergleichsberechnung gemacht und der für Sie günstigere/höhere Betrag wird gezahlt.
Gerne verweisen wir an dieser Stelle auch nochmal an das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung 0800-10004800, falls Sie noch weitere Fragen haben.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung