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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeitsrente mit Zurechnungszeit bis 60 jetzt Pflegeperson

von Lemmi27.05.2021 | 11:38
407 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich beziehe seit 2016 volle EM Dauer-Rente laut Unterlagen mit einer Zurechnugszeit bis 60 Jahren. Jetzt ist meine Mutter PG2 wegen beginnender Demenz eingestuft worden und ich soll als Pflegeperson eingetragen werden für 25 Stunden die Woche. Jetzt habe ich einigens nachgelesen und bin nur noch verwirrter. 1. gefähdet das meine volle EM Rente wegen der 25 Stundenpflege meiner Mutter ? Da ich ja nicht mehr als eine Tätigkeit von 3 Stunden ausführen darf. 2. Wird mir der Beitrag den die KK für mich als Rentenvericherungsbeiträge bezahlt eigentlich angerechnet auf meine Regel-Rente. (Ich bin 57 und meine Zurechnungszeit der EM Rente ist 60 Jahre) Oder wird die Zahlung erst nach meinem 60. Lebensjahr dazugerechnet. LG Lemmi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lemmi,

die Pflegetätigkeit, die Sie für Ihre Mutter leisten, steht Ihrem [Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html grundsätzlich nicht entgegen. Ihr Beispiel - die klassische Pflege eines nahen Angehörigen mit (hier) 25 Stunden in der Woche - ist keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes (§96a SGB VI). Es gibt jedoch u.a. Ausnahmen für den Fall, in dem Sie die Pflege erwerbsmäßig ausüben und damit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.

Eine Überprüfung des Gesundheitszustandes bzw. der vorliegenden Erwerbsminderung behält sich der Rentenversicherungsträger auch immer vor, ob Sie neben der Rente hinzuverdienen, pflegen oder "nichts" machen.

Bei Eintritt in die Altersrente werden die von der Pflegekasse gezahlten Beiträge hinzugerechnet; ggf. führen diese dann zu einer Erhöhung des Zahlbetrages. Die in der aktuell laufenden Erwerbsminderungsrente berechnete Zurechnungszeit kann jedoch einen höheren Wert haben, daher wird in jedem Fall bei nahtlosem Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente eine Vergleichsberechnung gemacht und der für Sie günstigere/höhere Betrag wird gezahlt.

Gerne verweisen wir an dieser Stelle auch nochmal an das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung 0800-10004800, falls Sie noch weitere Fragen haben.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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13 Antworten

Klausam 27.05.2021 | 12:19
Hallo Lemmi, wenn du mal suchst, dass Thema ist schon angesprochen hier im Forum. Auch von mir. Alles läuft über die Pflegekasse deiner Muter. Sie hat dir/ihnen auch das Formular zur Meldung zugeschickt. Sie zahlt für deine Rente ein. Eine Abrechnung erhälst du jährlich. Das so zusätzlich verdiente Renteneinkommen wird dir erst mit Zahlung der ALTERSRENTE vergütet. Die Zurechnungszeit gibt nur an wie deine jetzige EWR berechnet wird. Nämlich so als hättest du bis 60 gearbeitet. Gruß Klaus
Siehe hieram 27.05.2021 | 12:40
Wie @Klaus bereits schrieb, wirken sich die Beiträge bei einer späteren Altersrente aus. Ob diese dann tatsächlich zu einer Erhöhung führen wird sich dann erst herausstellen (bzw. kann auch ausgerechnet werden, sprengt aber den Rahmen des Forums) Sie müssen die Pflegetätigkeit wie jede Beschäftigung Ihrer zuständigen DRV mitteilen. Aber sofern Sie selbst nicht gerade wegen schwerer Rückenleiden erwerbsgemindert sind, wird wegen der (nicht berufsmäßigen) Pflege von Angehörigen Ihre EM-Rente normalerweise nicht gefährdet. Und da das Pflegegeld nicht Ihnen zusteht sondern der pflegebedürftigen Person, haben Sie auch keinen Hinzuverdienst. Wenn Sie allerdings selbst merken, dass Sie mit der Tätigkeit an Ihre Grenzen kommen, sollten Sie sich im Sinne Ihrer eigenen Gesundheit Unterstützung durch einen Pflegedienst holen. Beiträge zur Rentenversicherung für Sie werden (in etwas geringerem Maße) auch bei einer 'Kombinationsleistung' von der Pflegekasse getragen. Lesen Sie zum Thema auch noch diese Informationen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-… Alles Gute und viel Kraft!
Peter T.am 27.05.2021 | 13:23
Wurde die EM-Rente 2 Jahre nachträglich beantragt/bewilligt? Seit Juli 2014 gibt es doch die Zurechnungszeit bis 62 Jahren. Ist zwar nicht direkt für die Frage interessant, zweckts Gefährdung aber wegen der Erhöhung der Altersrente. Da zumeist die Zahlungen während einer EM unter den Tisch fallen, solange die Zurchnungszeit läuft.
Siehe hieram 27.05.2021 | 13:49
Zitat von Peter T. anzeigenausblenden
Kann ja auch sein, dass erst 2016 die EM-Rente als Dauerrente bewilligt wurde, nach dreimaliger Verlängerung. Da nützt dann die Zurechnungszeit mit Rechtslage ab 2014 auch nichts :-( Insofern könnten also die Beiträge für die Zeit nach 'Alter 60' sich durchaus auch noch erhöhend auswirken. Und falls nicht, mindert sich die EM-Rente trotzdem nicht (siehe auch Experten-Beitrag). Was - unter anderem - auch nur möglich ist, weil derartige Beiträge mit in die Rentenkasse einfließen
W°lfgangam 27.05.2021 | 19:57
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Ergänzend: NEIN. "wie jede Beschäftigung" gilt hier gar nicht ... Eine (die _übliche_ private/ehrenamtliche) Pflegetätigkeit erfüllt nicht das Merkmal einer Beschäftigung oder Tätigkeit - gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - die im Rahmen einer EM-Rente von Relevanz für das festgestellt/geminderte Leistungsvermögen wäre, daher nicht mitteilungspflichtig. Lediglich einer Überschreitung des Pflegegeldes von der Pflegebedürftigen an die pflegende Person wäre als Hinzuverdienst von rentenrechtlichem Interesse. Bemühen Sie/oder Lemmi hier die SUCHE 'Pflegetätigkeit bei Erwerbsminderungsrente', und Sie werden an die 100 Beiträge dazu finden. Man kann die DRV auch mit überflüssigen/nicht notwendigen 'Meldungen' beschäftigen ...wer sich 'besser' fühlt, setzt halt einen 3-Zeiler auf und sorgt dafür, dass die Verwaltung sich ausreichend 'bewegt' ...Mai-Kühle eben/Büroheizung schon abgestellt ;-) Gruß w.
Siehe hieram 27.05.2021 | 21:13
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Sie müssen die Pflegetätigkeit wie jede Beschäftigung Ihrer zuständigen DRV mitteilen.
Ergänzend: NEIN. "wie jede Beschäftigung" gilt hier gar nicht ... Eine (die _übliche_ private/ehrenamtliche) Pflegetätigkeit erfüllt nicht das Merkmal einer Beschäftigung oder Tätigkeit - gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - die im Rahmen einer EM-Rente von Relevanz für das festgestellt/geminderte Leistungsvermögen wäre, daher nicht mitteilungspflichtig. Lediglich einer Überschreitung des Pflegegeldes von der Pflegebedürftigen an die pflegende Person wäre als Hinzuverdienst von rentenrechtlichem Interesse. Bemühen Sie/oder Lemmi hier die SUCHE 'Pflegetätigkeit bei Erwerbsminderungsrente', und Sie werden an die 100 Beiträge dazu finden. Man kann die DRV auch mit überflüssigen/nicht notwendigen 'Meldungen' beschäftigen ...wer sich 'besser' fühlt, setzt halt einen 3-Zeiler auf und sorgt dafür, dass die Verwaltung sich ausreichend 'bewegt' ...Mai-Kühle eben/Büroheizung schon abgestellt ;-) Gruß w.
Der Hinweistext unter 'Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten' im Bescheid zu einer Erwerbsminderungsrente dürfte allerdings maßgeblicher sein, als eine Meinung, dass dies lediglich eine Beschäftigungsmaßnahme für frierende Sachbearbeiter sei. Die im vorliegenden Fall dann diese Mitteilung einfach als 'zur Kenntnis genommen' und unbeantwortet zur Akte legen. Der Text lautet üblicherweise "Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbsstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Ihre Rente kann dann wegfallen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nichts verdienen oder sogar Verluste erwirtschaften." Da kann sich @Lemmi dann ja gern im Fall des Falles darauf berufen, dass ca. 100 Forenbeiträge aber doch etwas gaaaanz anderes gesagt haben... Also Dreizeiler abschicken und die Mitteilungs-/Mitwirkungspflicht ist erfüllt. Aber vielleicht wird dieser Passus ja redaktionell überarbeitet und es steht dann dort zukünftig "...dies gilt nicht, falls...." :-)
W°lfgangam 27.05.2021 | 21:33
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Sie müssen die Pflegetätigkeit wie jede Beschäftigung Ihrer zuständigen DRV mitteilen. [/quote]

Ergänzend:

NEIN.

"wie jede Beschäftigung" gilt hier gar nicht ...

Eine (die _übliche_ private/ehrenamtliche) Pflegetätigkeit erfüllt nicht das Merkmal einer Beschäftigung oder Tätigkeit - gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - die im Rahmen einer EM-Rente von Relevanz für das festgestellt/geminderte Leistungsvermögen wäre, daher nicht mitteilungspflichtig. Lediglich einer Überschreitung des Pflegegeldes von der Pflegebedürftigen an die pflegende Person wäre als Hinzuverdienst von rentenrechtlichem Interesse.

Bemühen Sie/oder Lemmi hier die SUCHE 'Pflegetätigkeit bei Erwerbsminderungsrente', und Sie werden an die 100 Beiträge dazu finden.

Man kann die DRV auch mit überflüssigen/nicht notwendigen 'Meldungen' beschäftigen ...wer sich 'besser' fühlt, setzt halt einen 3-Zeiler auf und sorgt dafür, dass die Verwaltung sich ausreichend 'bewegt' ...Mai-Kühle eben/Büroheizung schon abgestellt ;-)

Gruß

w.[/quote]

Der Hinweistext unter 'Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten' im Bescheid zu einer Erwerbsminderungsrente dürfte allerdings maßgeblicher sein, als eine Meinung, dass dies lediglich eine Beschäftigungsmaßnahme für frierende Sachbearbeiter sei.

Die im vorliegenden Fall dann diese Mitteilung einfach als 'zur Kenntnis genommen' und unbeantwortet zur Akte legen.

Der Text lautet üblicherweise

"Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbsstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Ihre Rente kann dann wegfallen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nichts verdienen oder sogar Verluste erwirtschaften."

Da kann sich @Lemmi dann ja gern im Fall des Falles darauf berufen, dass ca. 100 Forenbeiträge aber doch etwas gaaaanz anderes gesagt haben...

Also Dreizeiler abschicken und die Mitteilungs-/Mitwirkungspflicht ist erfüllt.

Aber vielleicht wird dieser Passus ja redaktionell überarbeitet und es steht dann dort zukünftig "...dies gilt nicht, falls...." :-)

herjeh ...bitte übermitteln Sie Kenntnisse von maßgebender Beschäftigung/Tätigkeit für diesen Fall <- ein wenig rvRecht durchstöbern hilft schon. Für die DRV ist das klar, für Sie offensichtlich - trotz Hinweisen - immer noch nicht. What shells ... ;-) Gruß w.
Siehe hieram 27.05.2021 | 21:45
Der Text lautet üblicherweise "Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbsstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Ihre Rente kann dann wegfallen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nichts verdienen oder sogar Verluste erwirtschaften."
herjeh ...bitte übermitteln Sie Kenntnisse von maßgebender Beschäftigung/Tätigkeit für diesen Fall <- ein wenig rvRecht durchstöbern hilft schon. Für die DRV ist das klar, für Sie offensichtlich - trotz Hinweisen - immer noch nicht. What shells ... ;-) Gruß w.
Bleiben Sie ganz entspannt ;-) Ich hatte dies für den vorliegenden Fall bereits berücksichtigt. Und nächstes Mal achte ich dann darauf, dass ich 'sollten...dann sind Sie auf der sicheren Seite' nicht 'müssen' schreibe :-)
Anti-Wolleam 28.05.2021 | 06:25
Der Text lautet üblicherweise "Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbsstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Ihre Rente kann dann wegfallen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nichts verdienen oder sogar Verluste erwirtschaften."
herjeh ...bitte übermitteln Sie Kenntnisse von maßgebender Beschäftigung/Tätigkeit für diesen Fall <- ein wenig rvRecht durchstöbern hilft schon. Für die DRV ist das klar, für Sie offensichtlich - trotz Hinweisen - immer noch nicht. What shells ... ;-) Gruß w.
Jetzt ist der andere täglich hier auftauchende Hobbyexperte anderer Meinung als Du. Herrlich, wenn sich zwei derartige Egomanen hier uneins sind. Danke für die Belustigung der Forenteilnehmer. Und …macht weiter so! :-)
ABnHam 29.05.2021 | 21:31
Hallo, mitzuteilen haben Sie, wenn sich ihr Gesundheitszustand gebessert hat. Hat er das? Wenn nicht, müssen Sie auch nix mitteilen. Die Stundenzahl, die der MDK im Rahmen der Pflegebegutachtung ermittelt, hat nix mit einer regulären Tätigkeit am Arbeitsmarkt zu tun. Dazu zählen bspw. Einkaufen, Geschirr spülen, Wäsche waschen, Reinigen der Wohnung, Aufräumen, Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten,Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung des Besuches von Verwandten und Bekannten, Begleitung zum Friedhof oder zum Gottesdienst.... Lassen Sie sich nicht verunsichern.
Katiam 30.05.2021 | 11:19
Zitat von Anti-Wolle anzeigenausblenden
herjeh ...bitte übermitteln Sie Kenntnisse von maßgebender Beschäftigung/Tätigkeit für diesen Fall <- ein wenig rvRecht durchstöbern hilft schon. Für die DRV ist das klar, für Sie offensichtlich - trotz Hinweisen - immer noch nicht. What shells ... ;-) Gruß w.
Jetzt ist der andere täglich hier auftauchende Hobbyexperte anderer Meinung als Du. Herrlich, wenn sich zwei derartige Egomanen hier uneins sind. Danke für die Belustigung der Forenteilnehmer. Und …macht weiter so! :-)
Ja, Anti-Wolle, "siehe hier" hat viel mehr Kenntnisse und dass zeigt sich immer wieder in seinen kompetenten Kommentaren. Da kann sich der User W°lfgang (ohne akademische Graduierung) noch eine Scheibe von abschneiden.
Ach jaam 30.05.2021 | 17:59
Zitat von Kati anzeigenausblenden
Der Text lautet üblicherweise "Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbsstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Ihre Rente kann dann wegfallen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nichts verdienen oder sogar Verluste erwirtschaften."
herjeh ...bitte übermitteln Sie Kenntnisse von maßgebender Beschäftigung/Tätigkeit für diesen Fall <- ein wenig rvRecht durchstöbern hilft schon. Für die DRV ist das klar, für Sie offensichtlich - trotz Hinweisen - immer noch nicht. What shells ... ;-) Gruß w.
Jetzt ist der andere täglich hier auftauchende Hobbyexperte anderer Meinung als Du. Herrlich, wenn sich zwei derartige Egomanen hier uneins sind. Danke für die Belustigung der Forenteilnehmer. Und …macht weiter so! :-)
Ja, Anti-Wolle, "siehe hier" hat viel mehr Kenntnisse und dass zeigt sich immer wieder in seinen kompetenten Kommentaren. Da kann sich der User W°lfgang (ohne akademische Graduierung) noch eine Scheibe von abschneiden.
Ich bezweifle sehr, dass Du das auch nur ansatzweise beurteilen kannst.
Siehe hieram 30.05.2021 | 22:56
Zitat von Kati anzeigenausblenden
Hallo Kati, der Kenntnisstand von W°lfgang ist tatsächlich meinem in vielen Bereichen überlegen. Das geht nur oft unter, da er gern seine Beiträge mit eigentlich 'witzig gemeinten' aber oft missverstandenen Nebenbemerkungen gegenüber dem Fragesteller aber auch anderen antwortenden Usern spickt. Dies mag daran liegen, dass er aufgrund seines Wissens/seiner Praxis viele Themen als für jedermann doch wissen müssend voraussetzt und dabei nicht mehr daran denkt, dass Fragesteller xy eben genau dieses über lange Jahre erworbene Wissen nicht hat und eben genau deswegen hier nachfragt. Wenn man also bei W°lfgang die (unnötigen) Nebenbemerkungen wohlwollend überliest, kommt doch meistens eine hilfreiche und zielführende Antwort dabei heraus. Auch wenn selbst ihm dabei doch auch manchmal 'Fehler' unterlaufen, weil auch er durchaus mal eine Gesetzesänderung übersieht, oder, wie er es wohl ausdrücken würde 'nicht auf dem Schirm hat'... ;-)
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