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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo,
es kommt darauf an seit welchem Zeitpunkt Ihre Mutter diese Rente erhält. Sollte Sie seit 01.01.2001 die Rente erhalten so handelt es sich um eine Erwerbsminderungsrente, wenn diese vor dem 01.01.2001 begonnen hat, handelt es sich um eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Bei Bezug einer Erwerbungsfähigkeitsrente also Beginn vor dem 01.01.2001 und der Ausübung einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit steht Ihrer Mutter nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Deren Höhe beträgt 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente.
Sollte Ihre Mutter eine Erwerbminderungsrente beziehen, so steht diese Rente grundsätzlich weiterhin zu, jedoch ist das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit anzurechnen, mit der Folge, dass eventuell nur eine Teilrente zusteht. Ihre Mutter ist verpflichtet das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit dem Rentenversicherungträger mitzuteilen.
Vorab wird empfohlen dass sich Ihre Mutter, vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten läßt.
Hallo Herr Radmacher,
nachdem Sie seit 1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen wird diese ohne einen Rentenabschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme geleistet. Sollten Sie die Rente ohne Unterbrechung bis zum 63. Lebensjahr beziehen,
so können Sie ab diesem Zeitpunkt eine Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Schwerbehinderung ohne Abschlag in Anspruch nehmen, sofern Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzngen von 35 Versicherungjahren erfüllt haben.
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