Der in den USA gestellte Rentenantrag führt dazu, dass in beiden Staaten geprüft wird, ob Sie die Voraussetzungen für eine Rente erfüllen. Es genügt daher ein Antrag. Vergessen Sie also bitte nicht, in Ihrem Antrag alle Zeiten anzugeben, also auch die Versicherungszeiten im jeweils anderen Staat, sonst kann das Antragsdatum im anderen Vertragsstaat nicht berücksichtigt werden.
Als Datum der Antragstellung gilt jeweils der Eingang des Antrags beim deutschen oder amerikanischen Rentenversicherungsträger.
Damit wir Ihnen Ihre Rente pünktlich zahlen können, müssen Sie Ihren Antrag rechtzeitig stellen, damit Ihnen keine Ansprüche verloren gehen. Da Sie in den USA wohnen, können Sie Ihren Rentenantrag bei der SSA stellen oder sich direkt an den deutschen Rentenversicherungsträger wenden.
Das Abkommen wirkt sich sowohl auf Ihre deutsche als auch auf Ihre amerikanische Rente aus. So können zum Beispiel für eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung Ihre amerikanischen Versicherungszeiten mitgezählt und die Voraussetzungen damit erfüllt werden.
Das führt jedoch nicht zu einer Gesamtrente, die Ihnen dann nur einer der beiden Abkommensstaaten zahlen muss.
Beim Rentenantrag prüfen beide Staaten getrennt voneinander, ob für Sie nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch besteht. Dabei werden bei Bedarf auch die Versicherungszeiten im anderen Staat berücksichtigt. In die getrennte Rentenberechnung der einzelnen Abkommensstaaten fließen nur die jeweiligen inländischen Beiträge ein. Das heißt, Ihre deutsche Rente wird allein aus deutschen Versicherungszeiten berechnet. Die amerikanische Rente hängt ausschließlich von Ihren amerikanischen Beitragszeiten ab.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite (www.deutsche-rentenversicherung.de). Über die Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente aus Deutschland und Informationen zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen informiert die Broschüre "Arbeiten in Deutschland und in den USA".