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Erwerbsunfähikeitsrente-Unfallrente-Altersrente

von Merkur14.08.2023 | 10:47
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8 Antworten

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Jetzt Erwerbsunfähigkeitsrente € 1.669.25 wird im Febr. 2024 in Altersrente umgewandelt, zusätzlich seit 2020 BG Rente € 283,51 muss ich mit einer Kürzung bei Altersrente rechnen. JAV 23.201,77, MdE 20%. Komme bei der Berechnung nicht klar, komme auf ein Minus von € 599, das wäre ja mehr als ich BG Rente erhalte

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.08.2023 | 17:00

Hallo Merkur,

 

die Unfallversicherungsrente wird aufgrund des Grades der Schädigungsfolge von 20 % nicht in vollem Umfang, sondern entsprechend vermindert berücksichtigt:

283,51€ - 113,18€ = 170,33€ 

 

Die Summe der beiden Bruttorenten ergibt sich anhand Ihrer Angabe wie folgt:

1669,25€ + 170,33 = 1839,58€

 

Aufgrund des relativ niedrigen Jahresarbeitsverdienstes der Unfallversicherung ergibt sich der maßgebliche Grenzbetrag für die Ruhensberechnung aus der Bruttorente der gesetzlichen Rentenversicherung (Mindestgrenzbetrag).

 

Daher errechnet sich der Ruhensbetrag bei der gesetzlichen Altersrente wie folgt:

1839,58€ - 1669,25€ = 170,33€.

7 Antworten

egal (der Erste)am 14.08.2023 | 11:21
Die Altersrente ist insoweit nicht zu leisten, wie die Summe der beiden Renten den sogenannten Grenzbetrag überschreiten. Dieser beträgt 70% von einem Zwölftel des der Unfallrente zugrundeliegenden Jahresarbeitsverdienstes (bei Ihnen also grundsätzlich 23201,77 x 70% : 12 = 1353,44 EUR). Da allein die Rente schon über dem Grenzbetrag liegt (ich unterstelle jetzt auch erstmal, dass sich durch die Umwandlung der Rente keine Änderrung im Zahlbetrag ergibt), ist die Rente von 1669,25 EUR selbst der Mindestgrenzbetrag. Bei den zu berücksichtigenden Renten bleibt aber nach § 93 Abs. 2 i. V. m. 2a SGB VI bei einer 20%-Unfallrente das 3,01-fache des aktuellen Rentenwertes unberücksichtigt, zur Zeit also 3,01 x 37,60 = 113,18 EUR. Damit ist die Altersrente um 283,51 - 113,18 = 170,33 EUR zu kürzen. Das ist übrigens ein gutes Beispiel für die seltenen Fälle, auf welche hier schon häufiger hingewiesen habe, wenn u. a. auch von Experten behauptet wird, eine Altersrente könne nicht niedriger sein als die vorherige Erwerbsminderungsrente. Dies kann sie nämlich sehr wohl. In diesem Fall sollte man tatsächlich nicht vor der Regelaltersgrenze eien eventuell mögliche vorzeitige Altersrente beantragen.
Königam 14.08.2023 | 11:44
Zitat von egal (der Erste) anzeigen
Lassen Sie mal besser die Kirche im Dorf. Ihrer oberlehrerhafte Anmerkung ist mehr als überflüssig. Im „Normalfall“ ist eine auf eine Erwerbsminderungsrente folgende Altersrente auch nicht geringer. Bei „Sonderfällen“ wie dem Bezug einer BG Rente kann das natürlich anders aussehen. Da muss man aber dann auch nur im „Sonderfall“ drauf eingehen.
egal (der Erste)am 14.08.2023 | 14:09
Zitat von König anzeigen
Wohin ich die Kirche platziere, lassen Sie mal meine Sorge sein. Dass der genannte Fall relativ selten ist, schrieb ich bereits selbst. Das macht aber die des öfteren getätigte Aussage, eine Altersrente könne nicht geringer werden, nicht richtiger!
Merkuram 14.08.2023 | 15:06
Das ist ja nicht der einzige Sonderfall in den ich Falle, ich musste meinem geschiedenen Mann, Rentenansprüche übertragen, inzwischen ist dieser verstorben, bloß meine Ansprüche bekomme ich nicht zurück, ich zahle für einen Toten, bzw für die Allgemeinheit. Seltener Sonderfall hin oder her, ich bin hier der Dumme
Fazitam 14.08.2023 | 16:31
Zitat von Merkur anzeigen
Traurig für Sie. Wird sich aber durch Ihr schimpfen in einem anonymen Forum sicherlich nicht ändern. Zu einer Scheidung gehören eben immer zwei und wenn Ihr geschiedener Mann bis zum Tod selber mehr als 3 Jahre eine Rente bezogen hat, bekommen Sie Ihre an ihn zu zahlenden Leistungen aus dem VAG tatsächlich nicht zurück. So ist die Gesetzeslage. Ob Ihnen die gefällt oder nicht, braucht hier im Forum nicht diskutiert werden.
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