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Experten-Antwort

Erziehung im Ausland - nicht verheiratet

von Sonia Henzelmann13.04.2017 | 18:06
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hatte heute einen sehr netten Termin bei der Beratung der Rentenversicherung, wo alles geklärt wurde. Ein Thema war aber etwas schwierig und ich hatte das Gefühl, der Angestellte dort war sich auch unsicher. Sachverhalt: im Dezember 2003 hab ich mein Arbeitsverhältnis in Deutschland gekündigt und bin zu meinem Partner (wir sind nicht verheiratet und es ist auch keine eingetragenen Partnerschaft) nach Frankreich gezogen. Dieser hat dort im Rahmen einer Entsendung seiner deutschen Firma gearbeitet. Es wurden für ihn auch Pflichtbeiträge in die deutsche Rentenversicherung einbezahlt. Im September 2004 kam unser Sohn in Frankreich zur Welt. Im August 2006 sind wir zurück nach Deutschland gezogen. Der nette Herr in der Beratung sagte mir nun, dass mir diese knapp 2 Jahre nicht angerechnete werden, weil ich selber ja nicht unmittelbar vor der Geburt in Deutschland gearbeitet habe und auch nicht von meinem Arbeitgeber entsendet wurde. Es wurden auch keine Pflichtbeiträge für mich in Deutschland gezahlt. (ich hatte ja gekündigt) Die Pflichtbeiträge meines Partners / Freund greifen laut Berater hier auch nicht, da wir eben nicht verheiratet sind. Es gibt ja hierzu die Fragen unter Punkt 5 auf dem Formular V800 die eben von Ehegatte oder Eingetragener Lebenspartnerschaft sprechen. In den Erläuterungen hierzu steht aber wiederum nur Lebenspartner. Stimmt das alles so? Eine Eheähnliche Partnerschaft zählt definitiv nicht? Ich verliere also die knapp 2 Jahre in den Erziehungszeiten, weil ich nicht erst kurz vor der Geburt nach Frankreich gezogen bin und weil wir nicht verheiratet waren? Besten Dank für die Rückmeldung. Freundliche Grüße Sonia

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Kindererziehungszeiten können bei Aufenthalt im Ausland auch dann angerechnet werden, wenn das Kind im Ausland erzogen wird und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Eingliederung (Integration) in die inländische (deutsche) Arbeits- und Erwerbswelt bestand. Nachdem Sie bereits im Dezember 2003 Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis in Deutschland beendet haben, ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erziehung und Integration in die deutsche Arbeitswelt nicht gegeben. Grundsätzlich ist es auch möglich, die geforderte Integration vom Ehegatten abzuleiten (wäre hier erfüllt durch die Entsendung), dies gilt jedoch nur bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern. Eine eheähnliche Partnerschaft reicht hier leider nicht aus.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Kindererziehungszeiten können bei Aufenthalt im Ausland auch dann angerechnet werden, wenn das Kind im Ausland erzogen wird und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Eingliederung (Integration) in die inländische (deutsche) Arbeits- und Erwerbswelt bestand. Nachdem Sie bereits im Dezember 2003 Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis in Deutschland beendet haben, ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erziehung und Integration in die deutsche Arbeitswelt nicht gegeben. Grundsätzlich ist es auch möglich, die geforderte Integration vom Ehegatten abzuleiten (wäre hier erfüllt durch die Entsendung), dies gilt jedoch nur bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern. Eine eheähnliche Partnerschaft reicht hier leider nicht aus.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen von Werner67 ist zuzustimmen, im Rahmen des EuGH-Urteils "Reichel-Albert" käme bei Ihnen unter Umständen doch noch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Betracht. Dazu muss die erziehende Person ausschließlich deutsche Versicherungszeiten und keine Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt und in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung sowohl vor als auch nach dem Zeitraum der Kindererziehung in Frankreich haben. Über die Anerkennung kann erst im Leistungsfall (d.h. Beginn der Rente) entschieden werden, da erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob evtl. ausländische Versicherungszeiten vorhanden sind.

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4 Antworten

W*lfgangam 13.04.2017 | 18:38
Hallo Sonia Henzelmann, kurz und knapp: ja. Die Erziehungszeiten werden grundsätzlich bei Erziehung im Inland/Deutschland in Ihrem Rentenkonto angerechnet, und ausnahmsweise Anspruchsvoraussetzungen bei Auslandserziehung liegen hier nicht vor - Ihr Berater hat Recht. Ggf. erhalten Sie aber nach frz. Rentenrecht dafür Ansprüche nach dem _dortigem_ System, was ich nicht beurteilen kann. Gruß w.
KSCam 13.04.2017 | 18:46
Auch ich rate Ihnen sich erst bei den französischen Kollegen zu informieren, bevor Sie sich über die Ungerechtigkeit der Welt aufregen. Wenn die Zeit von der RV in Frankreich entschädigt werden würde, wäre doch alles "in Butter" Frohe Ostern
Gerda Rastetteram 13.04.2017 | 19:08
Die Franzosen haben es nicht so üppig mit Kindererziehungszeiten wie es in Deutschland gehandhabt wird. Vor allem: sie denken zuerst an ihre eigenen Landsleute.
Werner67am 18.04.2017 | 09:49
Hallo Sonia, einen Hoffnungsschimmer gibt es doch noch - sofern Sie ausschließlich in Deutschland versichert waren, kann ggf. die Kinderzeit in europarechtskonformer Auslegung des § 56 mit dem EuGH-Urteil Reichel-Albert anerkannt werden. Voraussetzung: vor und nach der Kindererziehung ist (irgendwann) mindestens ein Pflichtbeitrag in die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden und zum Zeitpunkt des Leistungsfalls (Rentenbeginn) liegen ausschließlich in Deutschland anrechenbare Versicherungszeiten vor. Ob diese Bedingung erfüllt ist (ausschließlich deutsche Zeiten) kann dementsprechend erst bei Rentenbeginn geprüft werden. Es kann also sein, dass die Zeit zunächst abgelehnt wird mit der Anmerkung, dass bei Rentenbeginn die Anrechenbarkeit erneut überprüft wird. Im Rechtshandbuch der Rentenversicherung findet sich dazu folgendes Beispiel: ---------- Beispiel 18: Wohnsitz und versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland vom 01.01.2000 bis 31.12.2005 Wohnsitzverlegung nach Belgien am 01.01.2007 Geburt des Kindes 01.10.2008 Wohnsitzverlegung nach Deutschland am 30.09.2012 Erneute versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 Lösung: Die Erziehungszeiten in Belgien sind deutscherseits in vollem Umfang anzurechnen. Zwar sind die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht erfüllt (am Stichtag wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, für die die deutschen Rechtsvorschriften galten), und die Erziehungszeiten sind auch nicht über § 56 SGB VI oder Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 anrechenbar. Da Versicherungszeiten aber ausschließlich in Deutschland zurückgelegt wurden, sind die Erziehungszeiten in europarechtskonformer Auslegung des § 56 SGB VI in Verbindung mit dem EuGH-Urteil Reichel-Albert anzurechnen. Im Leistungsfall ist zu prüfen, ob die Anrechnungsvoraussetzung (Versicherungszeiten in keinem anderen Mitgliedstaat) noch erfüllt ist. ------- Die Zeiten sind zwar andere und es geht im Beispiel um Belgien statt Frankreich - aber sonst trifft das Ihre Situation doch ganz gut ?! Viele Grüße Werner.
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