Hallo Gaby,
wenn Sie während der Kindererziehungszeiten gleichzeitig versicherungspflichtig beschäftigt waren, erfolgt ein Begrenzung bei der Bewertung dieser Zeiten – allerdings nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze sondern auf den Höchstwert an Entgeltpunkten aus der Anlage 2b zum SGB VI.
@senf-dazu: siehe § 70 Abs. 2 SGB VI
Dieser Wert variiert von Jahr zu Jahr in einer Bandbreite zwischen ca. 1,2 und 2,6 Entgeltpunkten. Die Höhe des Begrenzungswerts hängt also davon ab, in welchem Jahr die Kindererziehungszeit mit der Beschäftigung zusammentrifft.
Hier ein Link auf die Anlage 2b, aus der sie die für Sie zutreffenden Höchstwerte entnehmen können:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/anlage_2b.html
Noch ein Hinweis: Falls Sie bereits eine Rente beziehen und zu dieser Rente ein Zuschlag für die Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes ermittelt wurde oder zu ermitteln ist, dann haben Sie Glück gehabt: diesen Zuschlag gibt es immer in voller Höhe, eine Begrenzung auf die Werte der Anlage 2b findet nicht statt.