Guten Morgen,
ich vermute, Sie erhalten die große Witwenrente wegen ERZIEHUNG eines Kindes und keine Erziehungsrente. Das ist ein großer Unterschied, denn Erziehungsrente wird z.B. aus Ihrem eigenen Versicherungskonto berechnet, wohingegen die Witwenrente aus dem Konto des verstorbenen Ehegatten berechnet wird.
Es gibt 2 Arten von Witwenrenten, die große und die kleine.
Der Anspruch auf kleine Witwenrente besteht grundsätzlich nur auf 2 Jahre (also bis 2018) befristet.
Anspruch auf große Witwenrente besteht:
- wegen Erziehung des Kindes bis zum 18. Lebensjahr
- wenn Sie das 45.+ 5 Monate (§ 242a SGB VI) Lebensjahr vollendet haben oder
- Sie erwerbsgemindert sind.
Haben Sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes also die Altersgrenze von 45+5 noch nicht erreicht und sind nicht erwerbsgemindert, entfällt der Anspruch auf Witwenrente (da wegen Befristungsende auch kein Anspruch mehr auf die kleine Witwenrente besteht).
Ist Ihr Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch, nachdem das Kind 18 Jahre alt geworden ist.
Wenn Sie nicht wieder heiraten, lebt der Anspruch nach Vollendung der o.g. Altersgrenze aber wieder auf.
Sie sind zwar weiterhin Witwe, aber der Gesetzgeber unterstellt gerade jüngeren Witwen und Witwern, dass Sie nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne oder/und dem Wegfall besonderer "Belastungsfaktoren" wieder in der Lage sind, sich allein zu versorgen.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
MfG