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Experten-Antwort

Erziehungsrente

von Erziehungsrente05.09.2018 | 23:03
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18 Antworten

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Liebes Forum mein Ehemann (Jahrg. 80) ist 2016 verstorben. Wir haben eine minderjährige Tochter, für die ich Erziehungsrente bekomme. Nun ist meine Frage ob die Erziehungsrente in eine Witwenrente übergeht oder einfach mit dem 18.Lebensj. endet. Muss oder kann ich überhaupt eine andere Rente beantragen? Die Tatsache, dass ich Witwe bin, fällt damit ja nicht weg.Danke für die Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach dem Ende der Erziehungsrente kann kein Anspruch auf Witwenrente entstehen.

Der Anspruch auf [Witwenrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwer-witwenrente.html setzt voraus, dass Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehemannes in rechtsgültiger Ehe gelebt haben. Evtl. meinen Sie den Wegfall der großen Witwenrente, diesbezüglich verweise ich auf die vorstehenden Ausführungen von Rentenuschi.

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17 Antworten

Fastrentneram 06.09.2018 | 07:07
Eine Witwenrente erhalten Sie nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Partners mit ihm verheiratet waren. Nach Beendigung der Erziehungsrente wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich selber um Ihren Lebensunterhalt kümmern müssen.
Klaram 06.09.2018 | 00:53
Erziehungsrente wird doch nur an geschiedene Eheleute ausbezahlt und hat doch mit der Witwenrente nichts zu tun. Erziehungsrente erhalten Sie für Ihre Beitragsjahre und Witwenrente sind die Beitragsjahre des Verstorbenen oder irre ich mich da? Die Erziehungsrente endet normal mit Volljährigkeit des Kindes.
Rentenuschiam 06.09.2018 | 07:23
Guten Morgen, ich vermute, Sie erhalten die große Witwenrente wegen ERZIEHUNG eines Kindes und keine Erziehungsrente. Das ist ein großer Unterschied, denn Erziehungsrente wird z.B. aus Ihrem eigenen Versicherungskonto berechnet, wohingegen die Witwenrente aus dem Konto des verstorbenen Ehegatten berechnet wird. Es gibt 2 Arten von Witwenrenten, die große und die kleine. Der Anspruch auf kleine Witwenrente besteht grundsätzlich nur auf 2 Jahre (also bis 2018) befristet. Anspruch auf große Witwenrente besteht: - wegen Erziehung des Kindes bis zum 18. Lebensjahr - wenn Sie das 45.+ 5 Monate (§ 242a SGB VI) Lebensjahr vollendet haben oder - Sie erwerbsgemindert sind. Haben Sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes also die Altersgrenze von 45+5 noch nicht erreicht und sind nicht erwerbsgemindert, entfällt der Anspruch auf Witwenrente (da wegen Befristungsende auch kein Anspruch mehr auf die kleine Witwenrente besteht). Ist Ihr Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch, nachdem das Kind 18 Jahre alt geworden ist. Wenn Sie nicht wieder heiraten, lebt der Anspruch nach Vollendung der o.g. Altersgrenze aber wieder auf. Sie sind zwar weiterhin Witwe, aber der Gesetzgeber unterstellt gerade jüngeren Witwen und Witwern, dass Sie nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne oder/und dem Wegfall besonderer "Belastungsfaktoren" wieder in der Lage sind, sich allein zu versorgen. Ich hoffe, ich konnte helfen. MfG
Erziehungsrenteam 08.09.2018 | 18:36
Danke an alle, die versucht haben zu helfen. Tatsächlich bekomme ich weder die große noch die kleine Witwenrente, weil meinter Ehemann nicht genug in die Rentenkasse eingezahlt hatte. Natürlich war ich mit ihm zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet. Ich bekomme eine Erziehungsrente, weil wir eine minderjährige Tochter haben und die speist sich aus meinen Rentenpunkten. Nun endet die Rente mit Volljährigkeit meiner Tochter und ich habe mich gefragt was oder ob überhaupt was danach kommt oder ob man wie hier geschrieben einfach davon ausgehen muss, dass man selbst in der Lage ist sich dann selbst zu finanzieren.
Erziehungsrenteam 08.09.2018 | 18:42
Ich selbst bin derzeit 38 Jahre alt meine Tochter 7 Jahre alt. Ich frage mich, ob die große Witwenrente, auch wenn sie gering gewesen wäre, die bessere Alternative gewesen wäre. Ich hoffe ich konnte mich verständlich machen und mache nicht einen Denkfehler
W*lfgangam 08.09.2018 | 19:30
Zitat von Erziehungsrente anzeigenausblenden
Hallo Erziehungsrente, eine Erziehungsrente gibt es ausschließlich, wenn die Eltern des Kindes geschieden worden sind - so gesehen ist das kein Kind Ihres jetzt verstorbenen Ehemannes, sondern stammt aus einer früheren/geschiedenen Ehe – und dieser Mann/Vater ist verstorben. > Nun ist meine Frage ob die Erziehungsrente in eine Witwenrente übergeht oder einfach mit dem 18.Lebensj. endet. Eine Witwenrente wird aus der Rente des verstorbenen Ehemannes ableitet, die Erziehungsrente hat damit nichts zu tun. Am Besten, Sie sammeln alle Rentenbescheide mal ein und wandern in die nächste Beratungsstelle, um sich die Unterschiede Erziehungsrente /Witwenrente /Waisenrente /und wg. der Erziehung beeinflussende Faktoren erläutern zu lassen. Gruß w.
Erziehungsrenteam 08.09.2018 | 23:48
hallo wolfgang. es stimmt nicht, dass es die Erziehungsrente nur dann gibt wenn die Ehe geschieden war. Eine Erziehungsrente gibt es auch dann, wenn ein Ehepartner verstirbt und ein Rentensplitting durchgeführt wird/wurde. Gruß
Rentensplittingam 09.09.2018 | 09:20
Wenn Sie so gut informiert sind, sollten Sie aber auch wissen, dass mit dem Rentensplitting Ansprüche auf eine Witwenrente ausgeschlossen sind. Irgendwo sind Ihre Fragen nicht nachvollziehbar oder Sie verstehen rein gar nichts. Gehen Sie besser in eine Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV und lassen sich dort alles erklären. Aus meiner Sicht müssen Sie jetzt selbst für sich sorgen, was Ihnen auch durchaus zugemutet werden kann.
Nachdenkerinam 09.09.2018 | 11:04
Zitat von Rentenuschi anzeigenausblenden
Rentenuschi schrieb

Guten Morgen,

ich vermute, Sie erhalten die große Witwenrente wegen ERZIEHUNG eines Kindes und keine Erziehungsrente. Das ist ein großer Unterschied, denn Erziehungsrente wird z.B. aus Ihrem eigenen Versicherungskonto berechnet, wohingegen die Witwenrente aus dem Konto des verstorbenen Ehegatten berechnet wird.

Es gibt 2 Arten von Witwenrenten, die große und die kleine.

Der Anspruch auf kleine Witwenrente besteht grundsätzlich nur auf 2 Jahre (also bis 2018) befristet.

Anspruch auf große Witwenrente besteht:

- wegen Erziehung des Kindes bis zum 18. Lebensjahr

- wenn Sie das 45.+ 5 Monate (§ 242a SGB VI) Lebensjahr vollendet haben oder

- Sie erwerbsgemindert sind.

Haben Sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes also die Altersgrenze von 45+5 noch nicht erreicht und sind nicht erwerbsgemindert, entfällt der Anspruch auf Witwenrente (da wegen Befristungsende auch kein Anspruch mehr auf die kleine Witwenrente besteht).

Ist Ihr Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch, nachdem das Kind 18 Jahre alt geworden ist.

Wenn Sie nicht wieder heiraten, lebt der Anspruch nach Vollendung der o.g. Altersgrenze aber wieder auf.

Sie sind zwar weiterhin Witwe, aber der Gesetzgeber unterstellt gerade jüngeren Witwen und Witwern, dass Sie nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne oder/und dem Wegfall besonderer "Belastungsfaktoren" wieder in der Lage sind, sich allein zu versorgen.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

MfG

Ich vermute Sie haben Rentensplitting gemacht, damit die Rente wegen Erziehung des Kindes bis zum 18. Lebensjahr gezahlt wird. Haben Sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes die Altersgrenze von 45+5 noch nicht erreicht und sind nicht erwerbsgemindert, entfällt der Anspruch auf Witwenrente. Die große Witwenrente erhalten Sie ab 45+5 wieder, sofern Sie nicht wieder geheiratet haben.
Modi1969am 09.09.2018 | 11:43
Hallo, Sie erhalten nach durchgeführtem Rentensplitting unter Ehegatten nunmehr eine Erzeihungsrente aus eigener Biografie. Bevor Sie das Rentensplitting optiert hatten, wurde doch eine Splittingauskunft erteilt? Mussten Sie Anwartschaften an des Konto des verstorbenen Ehegatten abgeben und dort ist nunmehr die allgemeine Wartezeit erfüllt? Wenn ja, hätte Ihr Kind nunmehr einen Waisenrentenanspruch aus dem Konto Ihres Mannes. Sollte auch nach Splitting-Bonus im Konto des Mannes die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sein, könnten Sie sich als überlebende Ehefrau die Beiträge erstatten lassen und kämen in den Genuss des Kapitalwertes der übertragenen Anwartschaften. Wenn die Erziehung des Kindes endet, entfällt der Anspruch auf Erziehungsrente. Ihnen bleiben dann nur die "regulären" Rentenansprüche aus Ihrem Konto - also EM-Rente und Altersrente
nunam 09.09.2018 | 11:38
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hätten Sie die Wahl gehabt: Ohne Rentensplitting, sehr geringe Witwen/Halbwaisenrenten. Mit Rentensplitting, höhere Halbwaisenrente. Das müssen Sie selbst ausrechnen. Tochter war 5, also min. 13 Jahre (höhere)Halbwaisenrente. Oder Sie hätten die (sehr geringe) große Witwenrente immer gehabt. Aber das vermutlich doch alles entschieden und nun ist es wie es ist.
Nachdenkerinam 09.09.2018 | 11:17
...Hab noch mal alles gelesen. Sie erhalten keine Witwenrete, weil Rentensplitting. Weil Rentensplitting erhalten Sie (bzw. die Tochter) eine Halbwaisenrente. Also wenn Tochter 18, dann keine Rente mehr. ?
Aufmerksamer Nachbaram 09.09.2018 | 11:57
Vermutlich kennen Sie sich sehr gut aus. Rentensplitting kann rückgängig gemacht werden, wenn noch keine 36 Monate daraus Rente gezahlt wurde. Das ist doch bei Ihnen (Tochter)so. Also los. Dann haben Sie die geringe Witwenrente immer und Ihre eigene wird/wurde nicht gekürzt.
Klaasam 09.09.2018 | 13:05
...Tatsächlich bekomme ich weder die große noch die kleine Witwenrente, weil meinter Ehemann nicht genug in die Rentenkasse eingezahlt hatte... ...Ich frage mich, ob die große Witwenrente, auch wenn sie gering gewesen wäre, die bessere Alternative gewesen wäre... Was nun richtig?
DRVam 09.09.2018 | 13:45
Sehr interessant! Können Sie bitte den § benennen, der bestätigt, dass ein Rentensplitting rückgängig gemacht werden kann, wenn noch keine 36 Monate Rente gezahlt wurden? Ist mir völlig neu!
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