Hallo Lena,
damit Sie eine Erziehungsrente erhalten können müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Ihre Ehe ist nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht,
• Ihr geschiedener Ehepartner ist gestorben,
• Sie sind unverheiratet geblieben und sind keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und
• Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes.
Wenn Sie nicht verheiratet waren kann somit keine Erziehungsrente beansprucht werden.