Hallo Manuela Niedrée,
Erziehungsrente wird wegen Erziehung mindestens eines Kindes gezahlt. An der Rentenhöhe ändert sich grundsätzlich nichts, wenn noch ein weiteres (minderjähriges) Kind von Ihnen erzogen wird.
Auswirkungen kann die Volljährigkeit eines Kindes aber bei der Einkommensanrechnung haben. Hier fällt ggf. ein erhöhter Freibetrag für das (nun) volljährige Kind weg, womit ggf. anzurechnendes Einkommen die Rente in einem größerem Umfang kürzt.