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Experten-Antwort

Erziehungsrente

von Dietmar16.11.2017 | 16:24
1371 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, folgende Ausgangslage : Vater erhält Erziehungsrente, aufgrund von Versterben des Ehegatten Nun gibt es neuen, eigenen Nachwuchs des Vaters, Partnerin und Vater sind und bleiben unverheiratet Hat der Vater für das neue Kind ebenfalls Anspruch auf Erziehungsrente für weitere 18 Jahre ? Freundliche Grüsse Dietmar

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Abend, Dietmar,

ja, der neue Nachwuchs wirkt anspruchsbegründend für die Erziehungsrente.

Auch Kinder, die nach dem Tode des (früheren) Ehegatten geboren und erzogen werden, Kinder die also keine Verbindung zum Verstorbenen haben, begründen einen Anspruch auf Erziehungsrente. Bitte informieren Sie den zuständigen Rentenversicherungsträger entsprechend oder stellen Sie bei vorherigem Rentenwegfall rechtzeitig den neuen Antrag auf Erziehungsrente.

Liebe Grüße!

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13 Antworten

Ungläubigam 21.11.2017 | 17:06
Ist das wirklich richtig??? Stimmt das wirklich??? Das kann doch nicht wahr sein! Das wäre Wahnsinn.
Schadeam 21.11.2017 | 18:51
Ja das ist so und das ist kein Wahnsinn sondern Gesetz hier in diesem Lande. Aber bevor Sie sich aufregen sollten Sie sehen dass es nicht all zu viele solcher Fälle gibt. So häufig kommen Erziehungsrenten nicht vor......
W*lfgangam 21.11.2017 | 20:03
...das Gesetz sieht den Kindbegriff allgemein vor - von Kindern ausschließlich des früheren Ehegatten steht da nichts. Macht ja auch Sinn, da die weitere Erwerbstätigkeit durch die Erziehung jedes Kindes weiterhin eingeschränkt ist und damit ein Ausgleich für die Erziehungsleistung temporär über die Rente wieder erfolgt. Die 'Aufzucht' von künftigen Beitragszahlern - die auch Ihre Rente finanzieren ;-) - wird damit rentenrechtlich unterstützt - was dagegen? Gruß w.
Jensam 21.11.2017 | 21:40
Ich habe eine ähnliche Frage wie Dieter und hänge meine Frage gleich hier dran. Seit über 15 Jahren lebe ich mit meiner Partnerin (bekommt große Witwenrente) in meinem Haus eheähnlich aber unverheiratet zusammen. Wir haben inzwischen drei gemeinsame leibliche Kinder. Die frühere Ehe meiner Frau ist bewusst kinderlos geblieben. Jetzt meine Fragen. Könnten wir dem gesetzfolgend auch für unsere drei Kinder (Schulalter) jetzt noch Erziehungsrenten beantragen? Oder wären Anträge auf Waisenrenten besser? Würden diesen Renten neben dem Kindergeld gezahlt? Würden die Renten auch rückwirkend bis zum Geburtsdatum unser Kinder gewährt? Und bis zu welchem Kindesalter wird gezahlt? Gibt es Verjährungsfristen für die Anträge? Wie hoch wäre die Monatsrente pro Kind im Schnitt? Fallen eventuell auch Abzüge an oder werden Bruttorenten überwiesen? Gibt es irgendwelche Hürden, was müssen wir sonst noch beachten? Bitte nur Seriöse antworten.
ist Wahnsinnam 22.11.2017 | 08:22
Hallo So ist das mit der Halbwaisen Rente doch auch ? Volljährig sind wir mit 18 Jahren studiert jemand wird die Rente bis zum 27 Lebensjahr bezahlt. Nicht zu fassen, was bei uns " Gesetz " ist und was die DRV mit den Beiträgen so macht Grüsse
-am 22.11.2017 | 10:53
Zitat von Jens anzeigenausblenden
Hallo Jens, zu Frage 1: Nein, die Kinder selbst können keine Erziehungsrente erhalten, da der Anspruch ggf. nur für den erziehenden Elternteil besteht (deshalb ja der Begriff "Erziehungsrente"). Aber Ihre Partnerin hat keinen Anspruch auf Erziehungsrente, da sie im Zeitpunkt des Todes ihres verstorbenen Mannes mit diesem verheiratet war. Deshalb bekommt sie ja die Witwenrente. Die große Witwenrente erhält sie entweder, weil sie bereits ein bestimmtes Alter (mind. 45) erreicht hat oder, falls Ihre Partnerin noch jünger ist, wegen der Erziehung Ihrer gemeinsamen Kinder. Zu den weiteren Fragen: Voraussetzung für die Waisenrente ist u.a., dass ein Elternteil verstorben ist. Da der verstorbene Ehemann Ihrer Partnerin nicht der Vater Ihrer gemeinsamen Kinder war, haben die Kinder keinen Anspruch auf Waisenrente. Eine Beantwortung der weiteren Fragen erübrigt sich damit ;-).
Dietmaram 22.11.2017 | 12:36
sorgen Sie für Folgendes, dann haben auch Sie Anspruch 1. verstorbener Ehegatte 2. viele Kinder, möglichst noch jung 3. Ausdauer beim Zeugen von neuem Nachwuchs Viel Erfolg Dietmar
Sachwalteram 22.11.2017 | 15:32
Noch selten und kurios ist folgendes Beispiel. Eine Großmutter erzieht ihre eigenen Enkelkinder, weil deren leibliche noch lebenden Eltern dazu nicht in der Lage und überfordert sind. Die Großmutter lebt unverheiratet in einer Partnerschaft mit einem Mann, der unerwartet eines natürlichen Todes verstirbt. Die allein sorgeberechtigte Großmutter erhebt nun erfolgreich berechtigenden Anspruch auf Halbwaisenrente für ihre Enkelkinder mit der Begründung, dass auch der Lebenspartner der Großmutter den häuslichen Umgang mit den Enkeln pflegte und zu deren Lebensmittelpunkt gehörte.
Ungläubigam 22.11.2017 | 15:46
Ist das wirklich richtig??? Stimmt das wirklich??? Das kann doch nicht wahr sein! Das wäre Wahnsinn.
sorgen Sie für Folgendes, dann haben auch Sie Anspruch 1. verstorbener Ehegatte 2. viele Kinder, möglichst noch jung 3. Ausdauer beim Zeugen von neuem Nachwuchs Viel Erfolg Dietmar
Nein, Danke, das überlasse ich lieber Ihnen. Ich gehe lieber arbeiten und sorge damit selbst für mich und lasse mich nicht von anderen Leuten alimentieren. Weiter so.
Zufälliger Leseram 22.11.2017 | 16:35
Hallo Sachwalter, wie Sie an der Nachfrage von ??? erkennen können, haben Sie für etwas Verwirrung gesorgt. Daher zur Klarstellung: Das bloße Zusammenleben des Kindes mit dem Partner der Großmutter in einem Haushalt reicht nicht aus, um einen Waisenrentenanspruch zu begründen. Es muss schon ein echtes Pflegekindschaftsverhältnis bestanden haben. Dieses Pflegekindschaftsverhältnis liegt nur dann vor, wenn der Pflegevater die Rolle des leiblichen Vaters übernimmt und sich entsprechend um das Kind kümmert und es versorgt. Was ist vor diesem Hintergrund 'kurios' daran, dass das Kind beim Tod des Lebenspartners der Großmutter einen Waisenrentenanspruch hat? Der Lebenspartner war sowohl faktisch als auch rechtlich der Vater des Kindes! (Pflegevater) Bedenken Sie bitte auch Folgendes: Die Waisenrente hat eine Unterhaltsersatzfunktion und soll damit auch den Wegfall der Versorgungsleistung kompensieren, die der verstorbene Pflegevater gegenüber seinem Pflegekind erbracht hatte.
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