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Erziehungsrente

von Roba29.01.2007 | 18:27
2650 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die Erziehungsrente wurde bisher (2004 mit 4%) niedriger als andere Renten besteuert. Ist es richtig, daß sie 2005 zu 50% angerechnet wird?Unterliegt sie §55 EStDV oder §22 EStg bzw. welchem anderen §?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Roba,

bei den Erziehungsrenten gibt es hinsichtlich der Besteuerung keine Ausnahmen.

1 Antworten

Bernhardam 29.01.2007 | 19:39
Ja, das ist richtig. Da eine Erziehungsrente normalerweise (Kind nicht behindert) nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt wird, handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente. Daher wurde diese Rente früher nach § 55 EStDV nur sehr niedrig besteuert. Inzwischen sind aber alle Renten oder sonstigen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert nach § 22 Nr 1 Buchst. a Buchst. aa EStG zu besteuern, daher ist in 2005 bereits ein Anteil von 50 % steuerpflichtig. Von dieser Form der brutalstmöglichen Steuererhöhung um Faktor 10 oder mehr waren auch viele Bezieher gesetzlicher Erwerbsminderungsrenten betroffen. Das war vom Gesetzgeber bewußt so beabsichtigt.
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