Den bisherigen Ausführungen ist zuzustimmen.
Anspruch auf Erziehungsrente nach § 47 SGB 6 besteht nur, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist. Wenn Sie mit dem inzwischen verstorbenen Vater des Kindes nicht verheiratet waren, können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass wegen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.