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Experten-Antwort

erziehungsrente bei unehelichen kind

von ines kaspar25.10.2010 | 16:03
2734 Ansichten
4 Antworten

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Wie verhält es sich wenn man über zwanzig Jahre zusammengelebt hat und ein gemeinsames kind hat was noch nicht 18 jahre alt ist und der partner verstirbt.steht mir dann auch erziehungsrente zu wenn die anderen voraussetzungen stimmen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den bisherigen Ausführungen ist zuzustimmen.

Anspruch auf Erziehungsrente nach § 47 SGB 6 besteht nur, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist. Wenn Sie mit dem inzwischen verstorbenen Vater des Kindes nicht verheiratet waren, können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass wegen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

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3 Antworten

Vorsichtam 25.10.2010 | 16:34
Wenn Sie mit dem Partner nie verheiratet (und somit auch nicht geschieden) waren, entsteht kein Anspruch auf Erziehungsrente. Generell gilt: Wenn Anspruch auf Erziehungsrente besteht, kommt es nicht darauf an, daß das unter 18 Jahre alte Kind leibl.Kind des (gerschied.)Verstorbenen war. Für das Kind würde Anspruch auf Halbwaisenrente bestehen. Die Mutter erlangt durch den Tod des Partners keinerlei Ansprüche aus der RV. MfG
Knut Rassmussenam 25.10.2010 | 16:33
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI muss eine Ehe nach dem 30.06.1977 (Datum der Entscheidung, nicht der Rechtskraft) geschieden worden sein.
...am 27.10.2010 | 08:43
Tip: Also den Antrag stellen, mit der Bitte, diesen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zurückzustellen. Denn: Renten werden nur auf Antrag gezahlt und der Beginn der Zahlung ist vom Antragsdatum abhängig.
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