Hallo Nadine,
Versicherte haben nach § 47 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3. sie nicht wieder geheiratet haben und
4. sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach Nr. 2 müssen Sie ein eigenes Kind erziehen. Diese Voraussetzung ist bei Ihnen erfüllt, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (keine Wiederheirat...) eine Weiterzahlung erfolgen würde.