Ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Sofern die Sorge für ein Kind ausgeübt wird, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist sich selbst zu unterhalten, auch darüber hinaus - solange diese "Sorge" andauert. Wir empfehlen daher dringend, umgehend einen Antrag auf Weitergewährung der Erziehungsrente zu stellen.
Evtl. kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Hinsichtlich der Anspruchvoraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse bei der Agentur für Arbeit.