Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenWenn ich die Frage richtig verstehe, geht es um die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56,57 SGB VI) für in Deutschland geborene und in Deutschland erzogene Kinder !?
Hier gelten die allgemeinen Voraussetzungen des SGB VI für die Anrechnung solcher Erziehungszeiten.
Problematisch könnte bei Antragstellern mit ausländischer Staatsangehörigkeit allein die Voraussetzung "Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" sein.
Hier wird für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit neben dem tatsächlichen Aufenthalt in der BRD das Erfordernis des rechtlich-beständigen Aufenthaltsrechts gefordert. Allgemein wird hier von einem sogenannten "zukunftsoffenen Aufenthaltstitel" gesprochen.
Nach Ihren Aussagen kommen Sie aus Polen. Soweit Sie noch die polnische Staatsangehörigkeit haben - also die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU - leiten Sie Ihr Aufenthaltsrecht in der BRD unmittelbar aus dem europäischen Verordnungsrecht (Freizügigkeitsgesetz/EU) ab.
D.h. Sie halten sich rechtmäßig und zukunftsoffen in der BRD auf und erfüllen somit die Voraussetzung der "Erziehung im Gebiet der BRD".
Aus dieser Sicht dürfte einer Anrechnung nichts im Wege stehen.
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