Erziehungszeiten können unterschiedlich lang sein.
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass Kindererziehungszeiten in der ges. RV unterschiedlich lang bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden - je nachdem, wann das Kind geboren wurde. Der Gesetzgeber hatte eine "weitgehende Gestaltungsfreiheit", die Reform der Kindererziehungszeiten in mehreren Stufen zu verwirklichen. Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1596/01.