Versicherungsfreiheit und somit ein Ausschluss der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht erst ab dem Zeitpunkt der Verbeamtung, d.h. die Monate nach der Geburt des Kindes bis zur Verbeamtung zählen bei uns als Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit. Je nach Geburtsjahr Ihres Kindes (vor 1992) u. weiteren Bedingungen werden unter Umständen auch Zeiten nach der Verbeamtung für die Kindererziehung bei uns angerechnet. Die einfachste Möglichkeit einer verbindlichen Bestätigung besteht in der Stellung des Antrags auf Feststellung von Kindererziehungszeiten bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger (Formular V800). Sollte dann wider erwartend die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt sein, haben Sie die Möglichkeit bis zum regulären Rentenalter die fehlenden Monate aus eigener Tasche im Rahmen einer freiwilligen Versicherung zu bezahlen. Alternativ könnten Sie sich die bisherigen selbst gezahlten Beitragsanteile aus Ihren früheren Beschäftigungen erstatten lassen, wenn seit mindestens zwei Jahren keine Pflichtbeiträge mehr bei uns vorhanden sind und Sie in einem aktiven Beamtenverhältnis stehen.
Im Falle eines später vorhandenen Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollten Sie sich jedoch auch bei Ihrer Versorgungsdienststelle darüber informieren, ob ggf. die Rente (oder auch nur ein Anteil) auf Ihre spätere Pension angerechnet wird. Dies hängt unter anderem davon ab, ob Sie den dort möglichen Höchstversorgungssatz erreichen/überschreiten oder nicht.