Hallo Basti,
ergänzend zu den Ausführungen von rv ist anzumerken, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden können, wenn der Bezug der Entgeltersatzleistungen durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.
Sie sollten sich mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe in Verbindung setzen und sich beraten lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung