Hallo Ilona,
bedauerlicherweise sind Ihre Angaben nicht ausreichend, um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können.
Grundsätzlich gilt Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten beschäftigt werden. Danach ist vorrangig das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Arbeitnehmer wohnt, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt. Dies hat gegebenenfalls zur Folge, dass die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit nach dem ausländischen Recht beurteilt werden muss und an ausländische Träger Beiträge zu entrichten sind. Letztendlich kommt es bei Ihrem Mitarbeiter auf die konkreten Umstände (Arbeitsvertragregelungen, Ort und Umfang seiner Tätigkeiten etc.) an.
Um Rechtssicherheit zu erhalten, empfehle ich Ihnen eine Krankenkasse Ihrer Wahl um eine abschließende Beurteilung zu bitten. Diese treffen in Deutschland als Einzugsstellen derartige Entscheidungen.