Hallo frank,
leider ist es mir unter Berücksichtigung der gemachten Angaben nicht möglich Ihre doch sehr spezifischen Fragen zur Rentenberechnung und -zahlung der deutschen Hinterbliebenenrente abschließend zu beantworten. Ich kann Ihnen daher zunächst nur empfehlen, sich mit diesen Fragen direkt an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger zu wenden. Lediglich dieser ist in der Lage Ihnen eine verbindliche und abschließende Auskunft zu erteilen oder Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Zum polnischen Rentenrecht oder zu dortigen Besonderheiten kann Ihnen ausschließlich der polnische Rentenversicherungsträger weiterhelfen.
Soweit im deutschen Rentenbescheid auf eine vorläufige Leistung im Sinne der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Bezug genommen wird, hat dies folgenden Hintergrund:
Die fraglichen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie Nr. 987/2009 sehen eine komplexe Rentenberechnung vor. Einerseits wird eine sogenannte autonome (oft auch innerstaatliche Berechnung genannte) Leistung allein aus den - hier deutschen - Versicherungszeiten eines Staates ermittelt. Nach deutschem Recht (zum Beispiel Fremdrentengesetz oder Deutsch-polnisches Abkommen vom 09.10.1975) können dabei auch Versicherungszeiten außerhalb der heutigen Bundesrepublik als deutsche Versicherungszeiten angerechnet werden. In einer zweiten sogenannten anteiligen Berechnung (auch zwischenstaatliche Berechnung genannt) werden alle Versicherungszeiten in den Staaten berücksichtigt, die die genannten Verordnungen anwenden.
In der Angelegenheit Ihrer Mutter erfolgte bisher nur der erste dargestellte Berechnungsschritt. Die Berechnung ist aus europäischer Sicht noch nicht abgeschlossen, sondern "vorläufig". Sobald der zweite Berechnungsschritt erfolgen kann, wird dieser durchgeführt und die Witwenrente abschließend festgestellt. Hierüber wird dann auch ein weiterer Bescheid erteilt.
Hinsichtlich der Nachzahlung gilt, dass im Rentenbescheid sowohl der Rentenbeginn (zum Beispiel 01.01.2021) als auch die Aufnahme der monatlichen Rentenzahlung (zum Beispiel 01.04.2021) dargestellt wird. Der Nachzahlungszeitraum wäre dabei vom 01.01.2021 bis 31.03.2021) und die für diesen Zeitraum zustehenden und noch nicht ausgezahlten Rentenbeträge werden in einer Summe (=Nachzahlungsbetrag) nachträglich und gesondert ausgezahlt.
Der konkrete Nachzahlungszeitraum in der Angelegenheit Ihrer Mutter ergibt sich aus dem Rentenbescheid. Der fragliche Text bedeutet, dass diese Einmalzahlung zunächst nicht ausgezahlt wird. Hier wird die abschließende Berechnung abgewartet. Wird keine polnische Leistung gezahlt oder diese nicht auf die deutsche Rente angerechnet, erhält Ihre Mutter den Nachzahlungsbetrag in einer Summe später ungekürzt ausgezahlt. Ist dagegen eine Anrechnung vorzunehmen, wird Ihrer Mutter dies gesondert mitgeteilt und ggf. der Nachzahlungsbetrag entsprechend gekürzt ausgezahlt.