Die für die Deutsche Rentenversicherung tätigen Gutachter werden für die spezielle sozialmedizinische Begutachtung zugelassen.
Sollten Sie mit einer Begutachtung nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen einen Negativ-Bescheid Widerspruch einlegen. Danach kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden. In diesem Verfahren können Sie verlangen, dass Sie von einem anderen Arzt untersucht werden.
Im Übrigen wird in den Beiträgen von KSC und Schade auch zutreffend auf die Frage der Mitwirkungspflicht bzw . der Einbindung des Reha-Fachberaters im Falle eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingegangen.