Sie beziehen nach Ihren Angaben bereits seit dem Jahr 1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die am 01.01.2001 in Kraft getretene Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit spielt keine Rolle für Versicherte, die bereits am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) hatten. Hier gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin das frühere Recht.
Auch wer eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht erhält, muss bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten. Sie sind allerdings nicht deckungsgleich mit denen für die Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung. Bei Überschreiten der individuell geltenden Hinzuverdienstgrenze wird eine EU-Rente nur noch in Höhe einer BU-Rente gezahlt, und zwar je nach Höhe des Hinzuverdienstes entweder
- in voller Höhe,
- zu zwei Dritteln oder
- zu einem Drittel der BU-Rente.
Die Rentenzahlung entfällt ganz, wenn die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.
Beziehen Sie mehr als 400,-Euro entfällt die EU-Rente.
Die Mindesthinzuverdienstgrenze für den Vollrentenbezug der BU Rente beträgt derzeit: 708,23 Euro (brutto)
bei 2/3 Teilrentenbezug 944,30 Euro (brutto)
bei 1/3 Teilrentenbezug 1167,95 Euro (brutto)
Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entfällt der Anspruch auf die EU-Rente.
In jedem Fall sollten Sie vor Aufnahme einer Beschäftigung den zuständigen Rentenversicherungsträger unterrichten. Wir empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.