Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenEs wird keine einfache Lösung in Ihrer Situation geben. Im Rentenrecht wird die tägliche Arbeitsfähigkeit definiert. Wer täglich keine 6 (bzw. 3) Std. mehr arbeiten kann... Da hätten wir mit dem Erholungstag so ein gewisses Problem. Aus dem Gesetzeskommentar (Zitatbeginn):
Rentenrechtlich relevant ist eine Erwerbsminderung unter Beachtung der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI erst dann, wenn das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken ist; hierbei ist nach der Gesetzesbegründung eine regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zugrunde zu legen. Ist das Leistungsvermögen entsprechend gemindert, liegt entweder teilweise oder volle Erwerbsminderung vor.
Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann jedoch im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12).
Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt dagegen eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird. (Zitat Ende)
Da die Regelungen nicht so restlos zementiert sind, käme es auf eine Einzelfallprüfung an. Sie müssten also einen Rentenantrag stellen und in der med. Anlage zum Antrag Ihre Situation schildern.
Gleichwohl verstehen wir grundsätzlich die Situation, vielleicht haben Sie auch einen längeren Arbeitsweg, was Teilzeitbeschäftigungen nicht sehr zuträglich wäre. Sind eigentlich andere Lösungsansätze angedacht worden?
Gibt es die Möglichkeit, dass Sie teilweise von zuhause aus arbeiten können? Haben Sie mal mit jemandem vom Integrationsfachdienst gesprochen? Wenn ja, hat diese Person einen möglichen "Minderleistungsausgleich" durch das Integrationsamt geprüft? Gibt es in Ihrem Betrieb einen Schwerbehindertenbeauftragten, da da Hilfestellung geben könnte?
Sicherlich haben alle Beteiligten ein Interesse daran, dass Sie einer beruflichen Tätigkeit weiterhin nachgehen können. Es ist aller Mühe wert, jeden aber auch wirklich jeden Lösungsweg anzudenken.
Eine konkrete Aussage zu einer möglichen Teilrentenzahlung werden Sie bei uns sicherlich nur bei Vorliegen eines Rentenatrages bekommen. Ansonsten wird sich Ihr RV-Träger nur ungern festlegen wollen.
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