Hallo Hans,
Sie beziehen seit 2003 vermutlich eine teilweise Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen (verringerter Zugangsfaktor).
Ist nach einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Folgerente zu gewähren (z. B. Altersrente), wird gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB 6 der bisherige Zugangsfaktor nur für die Hälfte der Entgeltpunkte der Vorrente übernommen. Für die übrigen Entgeltpunkte ist der Zugangsfaktor neu zu bestimmen.
Der nahtlose Bezug einer Regelaltersrente würde also auch weiterhin einen geminderten Zugangsfaktor für die Hälfte der Entgeltpunkte, die der Berechnung für die teilweise Erwerbsminderungsrente zugrundelagen, beinhalten.
In Ihrem Fall sollten Sie sich jedoch beraten lassen, ob nicht ggf. auch schon ein früherer Altersrentenbezug möglich wäre und wie hoch diese Altersrente wäre.