Wolfgang hat Ihnen die Voraussetzungen bereits genannt.
Hinzufügen möchte ich nur noch, dass es die Möglichkeit einer Rente auf Zeit (www.ihre-vorsorge.de/Lexikon-Zeitrente.html ) gibt. Dann wäre der Rentenbeginn erst ein halbes Jahr nach Feststellung des so genannten Leistungsfalles (Beginn des Erkrankung etc.). Geregelt ist dies im § 101 Abs. 1 des SGB VI.