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Experten-Antwort

EU-Rente bei angeborener Schwerbehinderung

von Petermann 28.07.2016 | 13:27
3671 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein seit Geburt Schwerbehinderter mit 100 % GdB, Rollstuhlfahrer, konnte dennoch bis zu seinem 47. Lebensjahr eine sozialversicherungpflichte Beschäftigung ausüben. Jetzt wurde er gekündigt wegen Fortfall des Arbeitsplatzes. Kann er Rente wegen Erwerbsminderung beantragen, Wartezeiterfüllung besteht. Nach früherer Auskunft einer Beratungsstelle wurde ihm das mit der Begründudng verweigert, er sei schließlich seit Geburt Erwerbsgemindert und daraus entstehe keine Anspruchsvoraussetzung.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 28.07.2016 | 14:47

Hallo Petermann,

wie Sie den bisherigen Antworten vielleicht schon entnehmen können, kommt es entscheidend darauf an, wann die "Erwerbsminderung" im Sinne der Rentenversicherung eingetreten ist. Das kann kein Beratungsstellen-Mitarbeiter mal eben so festlegen, sondern muss jetzt im Antragsverfahren aus ärztlicher Sicht geprüft werden. Ich sehe hier im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

- Entweder es stellt sich heraus, dass tatsächlich bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (5 Jahre) Erwerbsminderung vorlag (und das ist nicht das Gleiche wie 100% GdB, kann aber übereinstimmen) - dann kann eine Rente gezahlt werden bei Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren (mit Beitragszeiten).

- Oder die Erwerbsminderung ist erst aktuell eingetreten (durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes o.ä.), dann könnte auch die "normale" Wartezeit greifen.

Die Entscheidung kann letztlich nur durch einen Rentenantrag und dann Prüfung im Sozialmedizinischen Dienst getroffen werden (es sei denn, es liegt bereits schon mal eine verbindliche Festlegung der Erwerbsminderung vor - z.B. durch Ablehungsbescheid oder im Rahmen einer Entscheidung zur Grundsicherung).

Experten-Antwortam 01.08.2016 | 08:15

Hallo konrad adenauer,

wer von Geburt an erwerbsgemindert (!) ist, kann die Erwerbsminderungsrente nach einer Beitragszeit von 20 Jahren erhalten und zwar unabhängig davon, ob diese Beiträge in einer WfbM oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückgelegt wurden. Ich kann da eigentlich keine Ungleichbehandlung erkennen (und bisher hatte ich diese 20-Jahres-Regelung auch eigentlich nicht als "Besserstellung" gesehen, immerhin reicht für die EM-Rente in anderen Fällen die Wartezeit von 5 Jahren...)

12 Antworten

****am 28.07.2016 | 13:46
Hallo Petermann, zum x'ten mal - Schwerbehinderung, egal wieviel Prozent, bedeutet nicht automatisch, daß man auch Erwerbsgemindert ist !!!!!!!! Genauso können sie Erwerbsgemindert sein, werden aber nicht als Schwerbehinderter anerkannt. Wenn ein Schwerbehinderter, trotz seiner Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein kann, besteht logischerweise keine EM. Treten aber zur den bestehenden Leiden, die zur Anerkennung der Schwerbehinderung führten, noch weitere Gesundheitliche Einschränkungen hinzu, kann auch EM eintreten im Sinne des §43 SGB 6.
Oldenburgeram 28.07.2016 | 13:54
Hallo, Petermann. Ist eine Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten, beträgt die Wartezeit 240 Kalendermonate. Es besteht dann also sozusagen die Möglichkeit, nach Eintritt des Leistungsfalles noch die erforderliche Wartezeit für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erfüllen. In mäßigerem Ton stimme ich **** aber zu. Eine Schwerbehinderung von 100 Prozent bedeutet nicht gleich das Vorliegen einer Erwerbsminderung. Aber oft geht das vom Leistungsvermögen Hand in Hand. Oder wurde die Erwerbsminderung bereits in einem früheren Verfahren anerkannt? Gruß, Oldenburger @ ****: Es liest doch kein "Neuleser" sämtliche Forumseinträge durch. Auch wenn das wirklich schon öfter hier Thema war, wissen das doch Neuzugänger nicht. Ich hoffe, die Beratungsstellen der RV-Träger reagieren nicht so, wenn ein Versicherter zur Beratung kommt und diese Frage stellt.
sdfgaam 28.07.2016 | 13:50
Wenn eine Wartezeit von 20 Jahren an Beitragszeiten vorhanden ist (z.b. durch die SV-Beschäftigung), besteht auch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn die Erwerbsminderung vor Eintritt der ersten Beschäftigung/der allg. Wartezeit von 5 Jahren vorliegt. Daher empfehle ich noch diesen Monat einen Beratungstermin für eine Antragsstellung zu vereinbaren, wenn die Beschäftigungszeiten in der Summe 20 Jahre ergeben. Für Ihre eigene Rechtssicherheit: § 43 Absatz 6 SGB VI http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html
****am 28.07.2016 | 17:58
Hallo Petermann, wie schwierig die Beurteilung ist, ob ein EM Rentenanspruch gem. § 43 Abs 6 SGB 6 (Rente für Behinderte) besteht, selbst wenn sie eine Person haben die in einer Werkstatt für Behinderte arbeitet zeigt ihnen folgender Auszug aus einem BSG Urteil. Bitte besonders den letzten Satz beachten! " Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 24.04.1996, AZ: 5 RJ 34/95 und AZ: 5 RJ 56/95) sind bei der rentenrechtlichen Einordnung von behinderten Menschen in der WfbM zwei Gruppen zu unterscheiden: die Gruppe der Versicherten, die trotz ihrer Behinderung zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig sind, und die Gruppe der Versicherten, die infolge ihrer Behinderung zu einer gleichen (wirtschaftlich verwertbaren) Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht fähig sind. Nur die der letztgenannten Gruppe zuzuordnenden behinderten Menschen sind nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI voll erwerbsgemindert, weil sie wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. " -- Heißt also, wenn ein Behinderter, der schon vor der Aufnahme der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung voll Erwerbsgemindert war, einen Beruf erlernt, wie ein Nichtbehinderter und diesen Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt( wirtschaftlich verwertbar außerhalb einer WfB) viele Jahre lang ausgeübt hat, besteht erstmal keine EM im Sinne des § 43 mehr und nur weil die 20 Jahre Beitragszeit erfüllt werden erhält er nicht automatisch EM Rente. Unabhängig von jeder hier getroffenen Aussage kann ihr Freund natürlich jederzeit eine EM- Rente beantragen.
W*lfgangam 28.07.2016 | 19:30
Hallo Petermann, bei aller Wertschätzung für die Versichertenältesten/Versichertenberater, gehen Sie besser in die nächste Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt. Ihre Sache ist 'etwas' kniffliger, da ist nicht jeder Versichertenältester firm drin, um es mal so zu formulieren - vielleicht habe Sie vor Ort ja ein Edelexemplar, dann klappt das schon. Ok, auch in den Beratungsstellen können die letzten 'Pfeifen' sitzen, machen wir uns da nichts vor - wählen Sie den für Sie besten Weg. Gruß w.
Petermann am 28.07.2016 | 19:10
Herzlichen Dank an alle Beteiligten. Ich werde für meinen Bekannten also einen Beratungstermin mit dem Versichertenältesten organisieren !
KSCam 28.07.2016 | 20:59
Wer weiß überhaupt ob Erwerbsminderung im Sinne einer Rente vorliegt? Wenn jemand bis 47 arbeiten konnte und die Arbeit dadurch verloren hat, dass der Arbeitsplatz wegrationalisiert wurde, kann der doch auch grundsätzlich weiterarbeiten, z.B. ähnliche Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber. Diesen Aspekt hat bisher keine der Antworten beleuchtet. Das kann auch kein Berater klären, weder im DRV Beratungsdienst noch ein Versichertenältester. Klarheit besteht erst wenn die Rente beantragt und dann bewilligt oder abgelehnt ist.
=//=am 29.07.2016 | 11:42
Ich muss da @KSC recht geben. Die Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 6 SGB VI steht nur solchen Versicherten zu, die aufgrund ihrer Erkrankung - z.B. ab Geburt oder Jugendalter - NIE in der Lage waren, eine "normale" verwertbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Wenn jemand bis zu seinem 47 Lebensjahr in einem normalen Job versicherungspflichtig beschäftigt war, dürfte m.E. so ein Fall nicht vorliegen.
konrad adenaueram 29.07.2016 | 19:34
Dieser WfBM Quark mit EM-Rente nach 20 Jahren ist ein Schlag ins Gesicht aller Schwerbehinderten,welche sich jahrelang im 1.Arbeitsmarkt geschunden haben und gehört abgeschafft oder gleiches Recht für alle!
konrad adenaueram 29.07.2016 | 20:49
Ich BIN von Geburt an behindert und das nicht zu knapp und darum ging es auch gar nicht,sondern um diesen Automatismus der Berentung,Taschengeld hin oder her.Wenn irgendein Kranker dort Fahrräder zusammenschraubt,kann er das ebenfalls bis 67 machen.Komisch,beim ALG 2,wo ja nicht zwischen dem Schulabbrecher und einem der 30 Jahre gearbeitet hat unterschieden wird heißt es immer gleiches muß gleich behandelt werden.Gleich,gleich,gleich,laber laber.Viele Behinderte quälen sich auf dem 1.Arbeitsmarkt,teilweise auf Kosten der Restgesundheit und da fragt kein Mensch nach im angeblich besten Sozialsystem der Welt.......muhahaha
=//=am 01.08.2016 | 13:14
Zitat von konrad adenauer anzeigen
Immer wieder diese Neider, obwohl doch gerade ein Behinderter mehr Verständnis haben sollte! Wer sagt denn, dass ein Behinderter in der WfB nicht auch bis zum 67. Lebensjahr arbeitet? Außerdem hätten Sie doch auch längst eine Erwerbsminderungsrente beantragen können, wenn Sie bisher versicherungspflichtig "auf dem 1. Arbeitsmarkt" gearbeitet haben und es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr können! Da brauchen Sie nur eine Wartezeit von mindestens 5 Jahren erfüllt und in den letzten 5 Jahren für 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben.
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