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Experten-Antwort

EU-Rente für Mitarbeiter von Lebenshilfeeinrichtung

von Axel Renneke17.03.2014 | 08:47
2693 Ansichten
11 Antworten

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Hallo, Ich suche die Rechtsgrundlagen für die EU-Rente, auf die Mitarbeiter von Werkstätten für Menschen mit Behinderung schon nach 20 Jahren Anspruch haben. 1.In welcher Rechtsgrundlage ist das festgeschrieben? 2. Wie lange bleibt der Anspruch bestehen, wenn ein Mitarbeiter zeitweilig außerhalb der Werkstatt arbeitet? 3. Wo ist das festgelegt? Danke für jede Antwort. Mit freundlichem Gruß, Axel Renneke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.03.2014 | 11:20

zu 1. Die Rechtsgrundlage finden Sie unter §43 Abs.6 SGB VI.

zu 2.+3. Es gelten die Regeln zum Hinzuverdienst nach §96a SGB VI.

10 Antworten

Axel Rennekeam 17.03.2014 | 12:44
Danke für die schnelle Antwort. Den zweiten Teil der Frage habe ich missverständlich formuliert. Gemeint war: Wie lange bleibt der grundsätzliche Anspruch auf die EU-Rente nach 20 Jahren in einer Lebenshilfe-Werkstatt bestehen? Das heißt, wie lange darf die Arbeit in der beschützenden Werkstatt unterbrochen werden, ohne den grundsätzlichen Anspruch zu verlieren? Und wo steht das? Danke! MfG
Axel Rennekeam 17.03.2014 | 15:27
Danke für die ausführliche Antwort, doch leider ist es schwer, meine Frag exact zu stellen. Ich meine, wie lange kann ein Werkstattmitarbeiter, der noch gar keinen Rentenanspruch hat, also z.B. erst seit 5 Jahren in der WfbM ist, seinen Arbeitsplatz in der WfbM aufgeben, OHNE dadurch die 20-Jahre- klausel für Werkstattmitarbeiter außer Kraft zu setzen?
Nick L. Beckam 17.03.2014 | 15:20
Der Anspruch auf die angesprochene Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI besteht dem Grunde nach unabhängig von einer Weiterführung einer Beschäftigung in einer WfbM weiter! Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die dieses zur Bedingung für den (weiteren) Rentenanspruch macht. Mit anderen Worten: ob die Beschäftigung nach Rentenbeginn weiter ausgeübt, zeitweise unterbrochen oder komplett beendet wird, ist - abgesehen vom Hinzuverdienst, der sich bei einer Beschäftigung in einer WfbM regelmäßig jedoch nicht rentenschädlich auswirkt- egal. I. d. R. handelt es sich um eine Dauerrente, die bis zur Regelaltersgrenze gezahlt wird.
Axel Rennekeam 17.03.2014 | 15:45
Danke, das wusste ich bisher nicht und es bestand hier Rechtsunsicherheit. Jetzt wäre es noch perfekt, wenn ich das dazugehörige Gesetz wüsste, um es meinen Kollegen schwarz auf weiß zu zeigen. Danke!
Nick L. Beckam 17.03.2014 | 16:00
§ 43 Abs. 6 SGB VI i. V. m. § 51 Abs. 1 SGB VI. Und weil da nirgends was von einer rentenschädlichen Unterbrechung steht, gibt´s die auch nicht. Was nicht im Gesetz steht, existiert auch nicht - vereinfacht ausgedrückt. ;-)
Nick L. Beckam 17.03.2014 | 15:33
Die 20 Jahre müssen nicht ununterbrochen vorliegen und es gibt auch keine "Frist" oder Regelung, dass oder wie lange eine Unterbrechung vorliegen darf. Die Summe aller anrechenbaren Wartezeitmonate muss 20 Jahre ( = 240 Kalendermonate) ergeben, auf Unterbrechungen kommt es nicht an. Wenn die Beschäftigung unterbrochen wird, wird diese Wartezeit "lediglich" später erfüllt.
Axel Rennekeam 18.03.2014 | 07:42
Dieses Gesetz wurde meines Wissens aber gerade andersherum ausgelegt, denn es heißt dort: (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen (!) voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben." Dieses "ununterbrochen voll erwerbsgemindert" wird ja durch die zeitweise Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ungültig, denn dadurch wird die Erwerbsminderung ja faktisch unterbrochen. ´ Ich werde nochmal mit meinen Kollegen Rücksprache halten, inwiefern es dort Praxisfälle gibt und auf welcher Rechtsgrundlage diese beurteilt wurden.
Feliam 18.03.2014 | 08:42
Da liegt der Hase im Pfeffer. Die Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb der WfbM ist nicht gleichbedeutend mit dem Nichtmehrvorhandensein der Erwerbsminderung. Es könnte hier ja durchaus auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet werden. Ist die EM allerdings tatsächlich nicht mehr vorliegend, würde bei einer Rentenantragstellung vom Eintritt eines neuen EM-Leistungsfalles ausgegangen werden und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den "normalen" Regeln (in den letzten 5 Jahren mind. 3 Jahre pflichtversichert) geprüft werden.
Schadeam 18.03.2014 | 13:29
Das hängt letztlich davon ab ab wann er nach ärztlicher Einschätzung erwerbsgemindert ist. Kommt der ärztl. Dienst zur Auffassung, dass er "schon immer erwerbsgemindert" war - auch während der regulären Beschäftigung, dann hat Ihr Fall bislang 13 Jahre und esfehlen noch 7 Jahre. Sagen die Ärzte er ist nach 10 Jahren wieder erwerbsfähig (z.B. nach einer Pilgerfahrt nach Lourdes), und er würde dann nach 3 jähriger Beschäftigung erneut erwerbsgemindert werden, würde er sofort Rente bekommen, weil er 5 Jahre aufweist und in den letzten 5 Jahren 3 Jahre versicherungspflichtig war.
Axel Rennekeam 18.03.2014 | 13:06
Danke Feli: Ich möchte ein Beispiel verwenden: Ein Erwerbsgeminderter hat 10 Jahre in einer WfbM gearbeitet und geht dann für drei Jahre in die freie Wirtschaft und arbeitet dort zu den üblichen Bedingungen wie andere Arbeitnehmer auch. Er gilt in dieser Zeit auch nicht mehr als erwerbsgemindert. Dann wird ihm die Arbeit zu schwer, er möchte wieder in die WfbM. Muss er dann die Wartezeit wieder ganz von vorne anfangen, oder werden seine ersten 10 Jahre angerechnet, so dass er nach weiteren 10 Jahren in der WfbM die EU-Rente erhält?
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