Hallo Brigitte 07,
die gesetzlichen Bestimmungen schreiben vor, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen zu zahlen ist.
Seit dem 01.01.2001 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit gezahlt bis auf wenige Ausnahmen, daher kommt es in Ihrem Fall auch zu diesem verzögerten Rentenbeginn.
Wir empfehlen Ihnen, sich bei anderen Leistungsträgern über den Anspruch von weiteren Sozialleistungen zu erkundigen z.B. Wohngeld.