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EU-Rente oder Schw-Beh. Rente

von Manfred28.10.2010 | 15:32
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag , ich hätte bitte mal folgendes beantwortet : In 05/2010 habe ich Bescheid erhalten - EU-Rente auf unbestimmte Zeit bis Erreichen der Regelaltersgrenze 01/2016 unter Vorbehalt Rentenberechtigung kann zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.Hinzuverdienst mtl. 400,- Euro. Ich bin in 09/50 geb. GDB 50% ab 1.11.2000 gültig bis 2019.Könnte ich die EU Rente in Schwerbehinderten Rente umstellen ? Wäre der Hinzuverdienst dann ebenfalls 400,- Euro oder liegt der Hinzuverdienst dann höher ? Ist die Rentenhöhe die gleiche ? Wer könnte mal helfen - Danke.

8 Antworten

Vorsichtam 28.10.2010 | 15:40
Wenn Sie den GdB von 50 am 16.11.2000 bereits hatten und 35 Versicherungsjahre vorweisen können, haben sie noch bis 31.12.2010 Zeit (nach dem 01.09.1950 geb.?) um die Umwandlung zum 01.10.2010 in die Altersrente wegen wegen SB zu beantragen, was Sie unbedingt tun sollten!!! Denn bei der bereits bewilligten Rente sind 10,8 % Abschlag berücksichtigt worden! Diesen erhielten Sie praktisch zurück ab 01.10., da die Altersrente wegen Vertrauenschutz abschlagsfrei wäre!! Also auf zur Beratungsstelle und Umwandlung beantragen. MfG
Vorsichtam 28.10.2010 | 15:50
Hinzuverdienstgrenze ebenfalls 400,- Eur. Überprüfung des Rentenanspruchs nachträglich: AUSGESCHLOSSEN!!
Vorsichtam 28.10.2010 | 17:09
Dann wurde diese Rente noch ohne Abschlag berechnet. Vermutlich wird die Umwandlung keine Verbesserung bringen. Da Sie aber auch keine Verschlechterung bringen kann, da Sie mindestens das bekommen müssen, was Sie vorher hatten, würde ich die Umwandlung trotzdem beantragen. Vorteil: Eine Nachprüfung wäre dann wie gesagt AUSGESCHLOSSEN.
-am 29.10.2010 | 09:26
Ich kann Vorsicht nur recht geben: Wir empfehlen Ihnen möglichst rasch einen verkürzten Antrag auf Versichertenrente, in Ihrem Fall „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ zu stellen (Formular R 110). Auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben gilt für Sie noch die Vertrauensschutzregelung, d.h. die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Personen, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert waren, nicht angehoben (§ 236 a SGB VI). Wir gehen davon aus, dass Sie die für diese Altersrente notwendige Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die zum November 2000 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhielt keine Rentenminderung, deshalb kann auch keine Rentenminderung entfallen. Die in der bisherigen Rente enthaltenen persönlichen Entgeltpunkte sind besitzgeschützt, d.h. der Zahlbetrag der Altersrente wird zumindest nicht niedriger sein als der bisherige Zahlbetrag. Gemäß § 34 III Nr. 1 SGB VI können Bezieher von Altersvollrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich 400,00 Euro brutto (seit 1. Januar 2008 fester Betrag) hinzuverdienen. Ein zweimaliges Überschreiten im Kalenderjahr bis zum Doppelten (800,00 Euro) ist zulässig.
-am 29.10.2010 | 13:50
Besitzgeschützt sind tatsächlich nur die auf Grund eines rechtmäßigen Bescheides festgestellten persönlichen Entgeltpunkte. Sollte der damalige Bescheid als rechtswidrig aufgehoben werden und durch einen rechtmäßigen ersetzt werden, sind auch nur die in diesem neuem Bescheid festgestellten persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt. Sollte der damalige Bescheid nicht zurückgenommen werden können, weil Fristen abgelaufen sind, wird auch bei einer nachfolgenden Rente der bisherige Rentenzahlbetrag als statischer Betrag weitergezahlt bis die rechtmäßig errechneten persönlichen Entgeltpunkte durch erfolgte Rentenanpassungen zu einem höheren Rentenbetrag führen. Der tatsächliche (unrichtige) Zahlbetrag wird quasi „eingefroren“. Hinter der Regelung steht der Gedanke, dass zuviel gezahlte Sozialleistungen nicht auch noch weiter anwachsen sollen, denn jede fehlerhafte Sozialleistung belastet diejenigen, die das Geld erwirtschaften, die Beitragszahler. Im Hinblick auf die Verzinsung können wir Ihnen mitteilen, dass die Weitergabe des Vorgangs an das für Sie zuständige Sozialgericht einer Verzinsung nicht entgegensteht.
W*lfgangam 29.10.2010 | 21:34
Hallo Manfred, > (...) wurde mir eine neue Berechnung meiner Rente zugeschickt und in Anlage 10 die Ergänzende Begründung das man mir mit dem Bescheid von 11/2000 Pflichtbeitragszeiten neben Berufsausbildung anerkannt hatte und dieser Bescheid nun rechtswidrig ist. Fragen: - Bezieht sich die "Pflichtbeitragszeit neben Berufsausbildung" auf einen späteren Zeitraum außerhalb der ersten 3 Jahre Pflichtversicherung? - Ist im Versicherungsverlauf (nicht in den Berechnungsanlagen) aus 2000 die Beitragszeit mit "berufliche Ausbildung" gekennzeichnet? - Was veranlasste die DRV, eine Beitragszeit 'fälschlicherweise' als Berufsausbildung zu kennzeichnen? Sollte diese Frage strittig sein, fordern Sie eine Kopie des Rentenantragsvordruckes an, wonach Ihre Angaben dazu geführt haben sollen. - Aus welchen Gründen wurde der Widerspruch abgelehnt, wie haben Sie ihn begründet? Gruß w.
Manfredam 28.10.2010 | 16:40
Zitat von Vorsicht anzeigen
Danke für den Hinweis - ich muss hier allerdings noch erklären : Diese EU Rente habe ich erstmalig erhalten ab 11/2000 . Dann wurde immer wieder verlängert - bis jetzt in 05/2010 der Bescheid kam EU auf unbestimmte Zeit etc. Meine blöde Frage -ist denn meine Rente ab 11/2000 bereits mit diesem Abschlag berechnet worden ? Bin etwas unbeholfen - könnten Sie mir nochmals helfen und mir erklären - Danke .
Manfredam 29.10.2010 | 10:24
Danke für die Antwort , und wollte hier allerdings noch etwas erklären bezw. gerne geklärt wissen - : Ergänzend zu dem von mir oben erwähnten Bescheid ( EU auf unbest......) wurde mir eine neue Berechnung meiner Rente zugeschickt und in Anlage 10 die Ergänzende Begründung das man mir mit dem Bescheid von 11/2000 Pflichtbeitragszeiten neben Berufsausbildung anerkannt hatte und dieser Bescheid nun rechtswidrig ist. Ich habe Widerspruch eingelegt und nun ist der Vorgang beim SG ( seit mehreren Monaten ). Meine persönlichen Entgeltpunkte haben sich dadurch reduziert. Sie schreiben : Die in der bisherigen Rente enthaltenen persönlichen Entgeltpunkte sind besitzgeschützt ...ich nehme an das es sich nun wieder etwas anders verhält ?? Gleichzeitig noch die Frage - bei der späteren Abrechnung der Rentennachzahlung wird auf eine evtll. Verziinsung hingewiesen - da der Vorgang aber danach wohl gleich zum SG ging könnte mir hier eine Verzinsung verloren gehen ? Sorry aber es ist bei mir wirklich anscheinend alles sehr kompliziert-Danke.
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