Wie bereits Aha und Corletto richtigerweise ausführten, kann die Hinzuverdienstgrenze zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschritten werden. Insofern hätte das zu ihrem Minijob gezahlte Weihnachts- und Urlaubsgeld auf Ihre Rentenzahlung keine Auswirkungen. Die Hinzuverdienstgrenze hat somit keine versicherungs- und beitragsrechtliche, sondern lediglich rentenrechtliche Bedeutung.
Anders die sog. Geringfügigkeitsgrenze, die 400 EUR monatlich beträgt.
Wird diese Geringfügigkeitsgrenze planmäßig durch Weihnachts- oder Urlaubsgeld überschritten, entfällt grundsätzlich auch die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit, da diese Einmalzahlungen dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind. Um das zu verhindern, müssten Sie ggfs. Ihre Arbeitszeit und das Entgelt entsprechend verringern.
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