Um Ihre Fragen genau zu beantworten:
Es ist altes VAG-Recht anzuwenden, da der Scheidungsantrag vor Inkrafttreten der Reform durchgeführt wird (Hinweis: im neuen Recht entfällt vorauss. das genannte Rentnerprivileg).
Wie sich der VAG bei Ihnen auswirkt, kann nicht abschließend beurteilt werden.
Für den Wertausgleich sind wie üblich die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften entscheidend. Diese können durch eine Erwerbstätigkeit aber auch bei die Anrechnung von sonstigen Zeiten (z. B. Zeiten der Kindererziehung vor 1992) erworben worden sein.
In Ihrem Falle kommt hier u. U. die sogenannte Zurechnungszeit in Frage.
Sofern Sie von dem Versorgungsausgleich profitieren sollten, wird er bereits in der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt.