Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit steht einem Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente entgegen.
Als selbständig Tätiger gilt derjenige, dem das Geschäft gehört bzw. dem, der das Gewerbe anmeldet. Die tatsächliche Ausübung bzw. das Nichtausüben einer selbständigen Tätigkeit spielt keine Rolle.
Somit liegt kein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr vor.
Der gesetzliche Rentenversicherungsträger prüft dann in welchem Rahmen ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht und muss die zuviel gezahlten Beiträge zurückfordern.
Desweiteren hat man als Rentner auch Mitteilungspflichten. Jegliche Änderungen müssen dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger bekanntgegeben werden.