Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenWird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Beginn einer Rente rechtskräftig, wirkt sich der Abschlag erst aus, wenn der andere Ehegatte eine Rente bezieht. Beziehen beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichtes bereits Rente, so wirkt sich der Versorgungsausgleich erst im übernächsten Monat nach Zustellung der Entscheidung beim Rentenversicherungsträger aus.
Den Beiträgen von Schade und von -_- wird zugestimmt. Es ist erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge liegen. Hierzu zählen nicht, die gemäß § 1587b BGB im Rahmen des Scheidungsverfahrens übertragenen/begründeten Rentenanwartschaften. Selbst dann nicht, wenn sie ganz oder teilweise aus einer Pflichtbeitragsentrichtung des geschiedenen Ehemannes stammen. Solche Anwartschaften haben ihre Grundlage nicht in einer vom Versicherten selbst ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung / Tätigkeit. Damit können sie auch nicht bei der Ermittlung der drei Jahre Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden.
Genau das soll es bedeuten.
Allerdings, selbst wenn Sie noch einen Anspruch hätte, dann würde dieser vermutlich von der Versorgungsdienststelle auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Dies wäre dann aber mit der Versorgungsdienststelle abzuklären.
Der Rentenbeitrag setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- Risikoanteil für den Erwerbsminderungsschutz
- Risikoanteil für den Hinterbliebenenschutz
- Altersvorsorgeteil für die Altersrente
Im Globalbeitrag von aktuell 19,9 Prozent sind also die "großen Lebensrisiken" abgesichert: Invalidität, Tod und Langlebigkeit.
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz sind dabei Elemente der Daseinsvorsorge, in etwa vergleichbar einer Krankenversicherung oder KFZ-Haftpflicht. Hier besteht mehr oder weniger ein Schutz nur solange, wie laufend Beiträge bezahlt werden. Nach Einstellung der Beitragszahlungen, gleich aus welchem Grund, entfällt dann zu einem bestimmten Zeitpunkt die Risikoabsicherung. Bei den Erwerbsminderungsrenten ist dies aus den im Forum schon dargestellten Gründen nach zwei Jahren Versicherungsfreiheit passiert.
Mit dem Altersvorsorgeanteil ist dies anders: hier liegt eher ein "Ansparvertrag" mit der Bundesrepublik Deutschland vor. Ein Verfall der Altersvorsorge ist nach dem Grundgesetz nicht möglich. Sind also die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, kann diese zum nach dem Gesetz möglichen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Zumindest die Regelaltersrente ab "65+X" kommt daher regelmäßig bei Beamten in Betracht.
Die übertragene oder begründete Rentenanwartschaft aus Versorgungsausgleich ist im Gesamtkontext ein Zuschlag zur Altersrente, das heißt, ohne Rentenanspruch kann auch der Versorgungsausgleich nicht zur Zahlung kommen.
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