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EU wg. Depressionen

von silberheim22.08.2008 | 10:07
1775 Ansichten
15 Antworten

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Hallo, also meine Frau ist Beamtin und leidet unter depressiven Schüben, welche in immer kürzeren Intervallen auftreten. Daher könnte es sein, dass sie demnächst Dienstunfähig wird. Aus vorherigen Tätigkeiten und vorheriger Ehe hat sie auch Rentenanwartschaften. Würde sie die EU-Rente auch ab dem Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit bekommen ? Oder gibt es Vorraussetzungen die zusätzlich erfüllt werden müssten ? Dank und Gruß Silberheim

4 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 25.08.2008 | 09:05

Wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Beginn einer Rente rechtskräftig, wirkt sich der Abschlag erst aus, wenn der andere Ehegatte eine Rente bezieht. Beziehen beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichtes bereits Rente, so wirkt sich der Versorgungsausgleich erst im übernächsten Monat nach Zustellung der Entscheidung beim Rentenversicherungsträger aus.

Moderatoren-Antwortam 25.08.2008 | 09:49

Den Beiträgen von Schade und von -_- wird zugestimmt. Es ist erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge liegen. Hierzu zählen nicht, die gemäß § 1587b BGB im Rahmen des Scheidungsverfahrens übertragenen/begründeten Rentenanwartschaften. Selbst dann nicht, wenn sie ganz oder teilweise aus einer Pflichtbeitragsentrichtung des geschiedenen Ehemannes stammen. Solche Anwartschaften haben ihre Grundlage nicht in einer vom Versicherten selbst ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung / Tätigkeit. Damit können sie auch nicht bei der Ermittlung der drei Jahre Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden.

Moderatoren-Antwortam 26.08.2008 | 09:49

Genau das soll es bedeuten.

Allerdings, selbst wenn Sie noch einen Anspruch hätte, dann würde dieser vermutlich von der Versorgungsdienststelle auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Dies wäre dann aber mit der Versorgungsdienststelle abzuklären.

Moderatoren-Antwortam 27.08.2008 | 09:05

Der Rentenbeitrag setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

- Risikoanteil für den Erwerbsminderungsschutz

- Risikoanteil für den Hinterbliebenenschutz

- Altersvorsorgeteil für die Altersrente

Im Globalbeitrag von aktuell 19,9 Prozent sind also die "großen Lebensrisiken" abgesichert: Invalidität, Tod und Langlebigkeit.

Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz sind dabei Elemente der Daseinsvorsorge, in etwa vergleichbar einer Krankenversicherung oder KFZ-Haftpflicht. Hier besteht mehr oder weniger ein Schutz nur solange, wie laufend Beiträge bezahlt werden. Nach Einstellung der Beitragszahlungen, gleich aus welchem Grund, entfällt dann zu einem bestimmten Zeitpunkt die Risikoabsicherung. Bei den Erwerbsminderungsrenten ist dies aus den im Forum schon dargestellten Gründen nach zwei Jahren Versicherungsfreiheit passiert.

Mit dem Altersvorsorgeanteil ist dies anders: hier liegt eher ein "Ansparvertrag" mit der Bundesrepublik Deutschland vor. Ein Verfall der Altersvorsorge ist nach dem Grundgesetz nicht möglich. Sind also die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, kann diese zum nach dem Gesetz möglichen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Zumindest die Regelaltersrente ab "65+X" kommt daher regelmäßig bei Beamten in Betracht.

Die übertragene oder begründete Rentenanwartschaft aus Versorgungsausgleich ist im Gesamtkontext ein Zuschlag zur Altersrente, das heißt, ohne Rentenanspruch kann auch der Versorgungsausgleich nicht zur Zahlung kommen.

11 Antworten

Schadeam 22.08.2008 | 10:41
für eine Rente wegen Erwerbsminderung müsste Ihre Frau in den letzten 5 Jahren vor der Erkrankung 3 Jahre pflichtversichert gewesen sein. Das erfüllt ein Beamter in aller Regel nicht! So gesehen wird sie wohl kaum einen Rentenanspruch haben. Seit wann ist die Frau Beamtin? Wann liegt der letzte Rentenbeitrag? Wieviel Beiträge hat si e zur RV entrichtet?
silberheimam 22.08.2008 | 10:58
Hallo, also das meine Frau diese Rentenanwartschaften hat, ist im Wege der Scheidung schon geklärt worden. Denn die 5 Mindestjahre hatte sie vor der Verbeamtung voll. Nur der Zeitpunkt ab wann sie diesen Anspruch hat ist die Frage. MfG Silberheim
Schadeam 22.08.2008 | 12:51
haben Sie den ersten Satz meiner ersten Antwort verstanden? Als Beamtin ist sie nicht pflichtversichert, d.h. wenn sie schon länger als 2 Jahre verbeamtet ist, hat sie k e i n e n Anspruch auf eine Frührente, sondern erst den Altersrentenanspruch mit 65 (bzw. später je nach Jahrgang).
-_-am 22.08.2008 | 19:53
Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählt neben der Erfüllung der kleinen Wartezeit von 5 Jahren, dass man in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen hat. Diese Voraussetzung erfüllen Beamte nur, wenn Sie erst kürzlich aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sind und Beamte geworden sind.
Lutheram 23.08.2008 | 11:25
Werte Teilnehmer, erfolgt während des Bezuges von Altersrente Kürzung wg.Versorgungsausgleich? Danke für die Antworten.
mam 24.08.2008 | 00:28
Das sogenannte Renterprivileg führt dazu, dass die bereits bezogene Rente solange ohne die Malusregelung aus dem Versorgungsausgleich weiterhin gezahlt wird, bis der/die Ausgleichsberechtigte eine Rente bezieht. § 101 Abs. 3 SGB VI http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__101.html
silberheimam 26.08.2008 | 06:35
Verstehe ich das also richtig, dass jemand der z.B. 30 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat. Sich dann aber selbstständig macht und nichts weiter in die Rentenkasse einzahlt und sagen wir nach vier Jahren einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, keinen Anspruch auf eine Rente hat ?
Kurtam 26.08.2008 | 09:22
ja das verstehen sie richtig, allerdings nicht erst nach 4 sondern bereits nach 2 Jahren. Wenn sie keine Beiträge zahlen sind sie auch nicht versichert. Versuchen sie das mal bei einer privaten Versicherung, mal sehen was die dazu meint. Fazit ohne Betirag -> keine Leistung
silberheimam 26.08.2008 | 12:53
Bezieht sich das nun nur auf die EU sondern auch auf das erreichen der Altersgrenze, denn wenn das so wäre, dann wäre es doch auch nicht korrekt diese fiktive Rente in einen Versorgungausgleich bei einer Scheidung mit einzubeziehen, wenn zu diesem Zeitpunkt die 2 Jahre schon abgelaufen sind. Denn dann würde es ja nie zu einem Ausgleichanspruch kommen. Was mich auch verwundert ist, dass ich mich (selber auch Beamter) entscheiden konnte, ob ich die fünf Jahre aufstocke oder mir meine Beiträge auszahlen lasse, denn dann hätte ich ja für etwas gezahlt, was mir niemal eine Auszahlung bringt. Gruß Silberheim
Kurtam 26.08.2008 | 14:27
ihre Altersrente erhalten sie wenn sie 65 bzw 65+x Jahre alt sind, abhängig von ihrem Jahrgang
silberheimam 26.08.2008 | 14:33
Grundsätzlich danke, baer die Altersgrenze ist mir bekannt. Es ging mir darum ob sich dieser Ausschluss der Leistung nur auf die EU bezieht oder eben auch auf die Rente mit 65, sprich das ein Beamter der vorher in die Rentenkasse eingezahlt hat von dort nie Leistungen erhalten würde ? !
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