Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenSehr geehrter Bernd,
die in der Rente wegen Erwerbsminderung enthaltenen Abschläge bleiben in der Folgerente ent-halten, sofern sich die Folgerente unmittelbar an die Erwerbsminderungsrente anschließt.
Schließt sich an die Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen vor Vollendung des 63. Lebensjahres eine Folgerente mit einem höheren Zugangsfaktor an, so ist der geminderte Zugangsfaktor für die nicht in Anspruch genommen Entgeltpunkte um 0,003 pro Monat der Nicht-Inanspruchnahme zu erhöhen.
Fällt die Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. des für Sie maßgebenden Tabellenalters (aufgrund der Übergangsvorschrift) weg, und schließt sich die Folgerente nicht unmittelbar an, ist der Zugangsfaktor für die Folgerente neu zu ermitteln. Fällt die Rente wegen Erwerbsminderung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres weg, sind die Abschläge ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Rentenbezuges der Rente wegen Erwerbsminderung in der Folgerente zu berücksichtigen.
Voraussetzung für die Erhöhung des geminderten Zugangsfaktors ist also, dass die Entgeltpunkte der Vorrente im maßgebenden Verminderungszeitraum nicht oder nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Bernd,
sofern Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts beziehen, dürften in dieser Rente keine Abschläge berücksichtigt sein (Zugangsfaktor = 1,0).
Bei durchgehendem Rentenbezug sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte in der anschließenden Versichertenrente mindestens in der bisherigen Höhe zugrunde zu legen, wenn die Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der vorherigen Rente beginnt (§ 88 Abs. 1 SGB VI).
Sie haben angegeben, dass Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen 100% Schwerbehinderung beziehen. Sie sollten sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen, ob für Sie die Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge möglich ist (Vertrauensschutz) bzw. ab wann Sie die Altersrente dann frühestmöglich ohne Abschläge beziehen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
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