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Experten-Antwort

Existenzgründung und Rentenversicherungspflicht

von JI19.09.2011 | 20:20
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Ich gründe aus der Arbeitslosigkeit mit Gründungszuschuß eine Handelsvertretung nach §84. Geboren bin ich 1956. Ich habe vor erst eine Statusklärung machen zu lassen. Wenn ich rentenversicherungspflichtig bin, kann ich mich nach dieser Klärung 3 Jahre befreien lassen (notwengdig, da ich erst Aufbauarbeit betreiben muss). Ich möchte mir aber auf jeden Fall die EMR erhalten, da ich seit 1973 berufstätig bin. D.h. die Befreiung muss weniger als 3 Jahre betragen. Wie lange kann ich mich befreien lassen ohne Nachteile zu haben? Kann ich die Statusklärung bereits jetzt veranlassen oder erst ab Beginn meiner selbständigen Tätigkeit (1.10.2011)?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.09.2011 | 13:59

Die Entscheidung zur Statusfeststellung hat zur Voraussetzung, dass im Einzelfall ein zwischen den Beteiligten vereinbartes Rechtsverhältnis in seiner tatsächlichen Ausgestaltung zur Beurteilung ansteht. Dagegen können den Beteiligten keine Hinweise zur konkreten Vertragsgestaltung gegeben werden. Auch eine verbindliche Beurteilung von Musterverträgen ist nicht zulässig. Vielmehr kommt es bei der Prüfung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nicht auf die schriftlichen Vereinbarungen, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung zwischen den Beteiligten an.

Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB 4 (Statusfeststellung) ist allerdings nur in objektiven Zweifelsfällen vorgesehen.

Für den Fall, dass Sie als Handelsvertreter mit einem Auftraggeber selbständig sind und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, können Sie sich auch für die ganzen drei Jahre befreien lassen, wenn Sie nach § 241 Abs. 2 SGB VI die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung auch mit freiwilligen Beiträgen aufrecht erhalten können. Dies ist dann der Fall, wenn Sie bereits vor 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und seit 01.01.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung der ganze Zeitraum mit Anwartschaftserhaltungszeiten (sind in §241 Abs. 2 SGB VI aufgeführt) belegt ist. Daher sollten Sie unbedingt mit der Befreiung einen Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen stellen.

Sollten die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegen, dann sollten Sie die Befreiung auf maximal zwei Jahre begrenzen. Dies gilt aber wiederum nur, wenn in den drei Jahren vor der Befreiung alle Zeiten mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Sollte der Leistungsfall dann innerhalb dieser zwei Jahre eintreten, dann würde die Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge , erfüllt.

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