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Experten-Antwort

Extremfall

von Kumpel03.10.2015 | 20:04
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Angenommen, jemand ist im – wohl kaum denkbaren, aber auch nicht auszuschließenden - Extremfall in einem Kalenderjahr in jedem Kalendermonat mit 31 Tagen einen Tag krank und als Leistungsbezieher mit 80 % des Bruttoverdienstes der täglichen Beitragsbemessungsgrenze versichert, z. B. in 2014 an 7 Tagen zu 158,66 € mit insgesamt 1110,62 €. In allen anderen Tagen (dann wohl immer noch 30 Beschäftigungstage in solchen Kalendermonaten und damit insgesamt 360 SV-Tage) ist er bis zur Beitragsbemessungsgrenze beschäftigt, also mit 71.400 € versichert. Sind dann beitragsrechtlich von allen 72510,62 € Beiträge zu zahlen? Oder werden nur von 71400 € versichert und wer bekommt dann die zu viel gezahlten Beiträge zurück, der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer und die Krankenkasse? Wenn 72510,60 € Beitragsbemessungsgrundlage und dafür auch Beiträge gezahlt worden sind, , werden bei der späteren Rente dann auch 72510,62 € als Beitragsbemessungsgrundlage in Entgeltpunkte umgerechnet? Oder kann die Leistungsrechtliche Seite (nach welchen Vorschriften) dennoch den Betrag auf 71400 € begrenzen und wenn ja, gibt es dann auch Beiträge zurück? Ich weiß, das ist sehr pingelig, aber trotzdem von grundsätzlicher Bedeutung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kumpel,

übersteigen die beitragspflichtigen Einnahmen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse die Beitragsbemessungsgrenze, sind die beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einnahmen zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Sind Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden, sind die zu Unrecht gezahlten Beiträge zu beanstanden und zu erstatten.

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9 Antworten

Psychotherapeutam 03.10.2015 | 22:49
Ganz einfach: Wenn er 7 mal einen Tag krank ist, ist er an diesen Tagen kein Leistungsbezieher. Es greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Also: 71.400 €
Kumpelam 04.10.2015 | 07:39
@kamerad Mit dem vielen Fachwissen wrden Sie mir aber sicherlich die Frage für den einfachen Fall beantw orten können in dem.jemand nach der Lohnfortzahlung am 31. Juli und 1. August Krankengeld bezogen hat und an allen übrigen 360 Tagen bis zur BBG versichert war., odrr? Schon jetzt bedankt sich Kumpel
Kameradam 04.10.2015 | 00:53
Lieber Kumpel, zunächst kommt es darauf an, ob dieser jemand in der knappschaftlichen Rentenversicherung oder aber bei der Seekasse versichert ist. Sie müssen in diesem Extremfall die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) mit den SV-Luft-Tagen vergleichen und mit den Werten der Anlage 2 zum SGB VI, gekürzt auf 5/6 multiplizieren. Zu beachten ist, dass an den Krankheitstagen, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, nur 80 % der Bemessungsgrundlage steuerpflichtig und somit beitragspflichtig sind, wenn nicht zeitgleich ein Nachzahlungsanspruch auf SFN-Zuschläge besteht. Solange der Nachhaltigkeitsfaktor unterhalb der monatlichen Bezugsgröße nach § 17 SGB IV liegt, werden die 1.110,62 € (es sind aber eigentlich 1.110,69 € - Rundungsfehler von Ihnen) nach der März-Klausel rentenrechtlich dem Jahr 2013 zugeordnet. Soweit der Versicherte von der Versicherungspflicht befreit ist, hat er jedoch die Möglichkeit, nach § 187a SGB VI Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nachzuzahlen, sofern er das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Durchschnittswert seiner EP vor dem 01.01.1992 den Wert von 0,0625 nicht übersteigt und der Versicherte Nichtraucher ist. Ihr Kamerad
Schneeflittchenam 04.10.2015 | 00:16
Stimmt. Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, da solche "kaum denkbaren Extremfälle" ja sehr häufig vorkommen. Sie sollten sich daher an den Grundsatzbereich Ihres Rentenversicherungsträgers wenden, damit diese Fälle endlich mal grundsätzlich geklärt werden.
W*lfgangam 05.10.2015 | 20:26
Zitat von Kumpel anzeigenausblenden
Hallo Kumpel, wenn Sie es noch nicht wussten: bei mehr als 6 Krankheitstagen/Jahr erhöht sich die Regelaltersgrenze um ein weiteres Jahre bzw. der Abschlag bei vorgezogener Rente um 3,6 %. Schon nach 28 solcher Fail-Tage (§ 58b SGB 6) ist der Rentenbetrag bei NULL ...KV/PV sind natürlich weiterhin auf den vollen Brutto-Rentenbetrag zu entrichten. Empfehle daher, eine ambulante Reha mit stetig steigender Ethanol-Dosis – wirksam nur in Zäpfchenform verabreicht - um die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Dann gibt es auch oben drauf die begrenzten EP aus der BBG. Gruß w.
Mingeam 05.10.2015 | 21:19
Ich weiß, das ist sehr pingelig, aber trotzdem von grundsätzlicher Bedeutung.
Hallo Kumpel, wenn Sie es noch nicht wussten: bei mehr als 6 Krankheitstagen/Jahr erhöht sich die Regelaltersgrenze um ein weiteres Jahre bzw. der Abschlag bei vorgezogener Rente um 3,6 %. Schon nach 28 solcher Fail-Tage (§ 58b SGB 6) ist der Rentenbetrag bei NULL ...KV/PV sind natürlich weiterhin auf den vollen Brutto-Rentenbetrag zu entrichten. Empfehle daher, eine ambulante Reha mit stetig steigender Ethanol-Dosis – wirksam nur in Zäpfchenform verabreicht - um die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Dann gibt es auch oben drauf die begrenzten EP aus der BBG. Gruß w.
Antwort nur begrenzt lustig und in der Sache nicht dienlich. Antwortzwang, auch wenn es nichts beizutragen gibt. Schade.
Psychtherapeutam 06.10.2015 | 00:55
Zitat von Minge anzeigenausblenden
Hallo Minge, falls Sie es nicht bemerkt haben: Die Frage von Kumpel war auch nur begrenzt lustig. Wer selbst einräumt, dass er einen "wohl kaum denkbaren Extremfall" vorträgt und sich dabei nicht mal die Mühe macht, den Sachverhalt ordentlich zu schildern, der hat ganz offensichtlich kein ernsthaftes Anliegen. Das Forum ist nicht dazu da, unmögliche Fälle zu diskutieren! Man kann dann dem Einfaltspinsel direkt ins Gesicht sagen, dass er das M halten soll, oder man sagt es ihm etwas "galanter". Ich persönlich finde die "galante" Art besser. Nachdem Sie kritisieren, dass W*lfgangs Antwort nicht "sachdienlich" sei, können Sie dem Kumpel ja mal eine sachdienliche Antwort geben. Ich bin schon sehr gespannt ...
****am 06.10.2015 | 08:57
Kommt es in diesen Fällen zu einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, findet § 22 Abs. 2 SGB IV ebenfalls Anwendung. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind, wie beim Zusammentreffen von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen, anteilig zu mindern. Das heißt, ggf. sind zuviel gezahlte Beiträge auch zu erstatten, da der AG keine Unterbrechungsmeldung gemacht hat und Entgelt bis zur BBG gemeldet wird. Am Beginn des Folgejahres muß sich der AG mit der Einzugsstelle in Verbindung setzen zur Ermittlung der anteiligen BBG.
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