@Lieber Experte,
sehr schöne Erläuterung bis auf die Anmerkung mit dem Stern.
Die Rentenversicherungsträger durften schon! Nur haben sie in der Verbindlichen Entscheidung vom Januar 2012 selbst Gesetzgeber gespielt und diesen Rundumschlag entschieden:
"Nach § 58 Abs. 1 Satz 38GB VI ist die Vormerkung von Anrechnungszeittatbeständen i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 SGB VI sowie § 252 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen, wenn gleichzeitig Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Sozialleistung besteht."
Nachzulesen im Protokoll der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente {AGFAVR} über die Sitzung 3/2011 am 21. November 2011 in Berlin. Wie flüchtig dabei vorgegangen wurde, ergibt sich aus 2.3.4 und2.4.3, in denen es u.a. heißt:
„Ein Zusammentreffen eines Anrechnungszeittatbestandes nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI (Rentenbezug aus eigener Versicherung) mit einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist ebenfalls denkbar.“
„Ob es bei allen der in § 252 Abs. 1 SGB VI aufgeführten (zusätzlichen) Anrechnungszeittatbestände …, braucht nicht abschließend geklärt zu werden.“
Schon die Formulierung „denkbar“ und „braucht nicht … geklärt zu werden“ beweist, dass man sich mit den Auswirkungen völlig unzureichend beschäftigt hat.
Die Vielzahl von Widersprüchen und Klagen beweist das. Dank der jetzigen Klarstellung durch den richtigen Gesetzgeber gibt es deshalb jetzt Neufeststellungsbescheide mit nicht unerheblichen Nachzahlungen. Dies gilt insbesondere für Fälle von Kranken- und Arbeitslosengeldbezug nach Eintritt von Erwerbsminderung mit Zurechnungszeit.
Dankenswerterweise hat der Gesetzgeber die Vorrangigkeit bei der Begrenzung von Berufsausbildung und Fachschule auf nur noch beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung beschlossen. Eine solche Auslegung hätte auch das BSG treffen können.
meint jedenfalls
Jonny