Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo W. S.,
seit dem 22.07.2017 gibt es hier eine Änderung: Zeiten einer Fachschulausbildung neben einer versicherten Beschäftigung (oder neben einer sonstigen Beitragszeit) werden nicht mehr vorrangig vor Zeiten der beruflichen Ausbildung bewertet.
Für die meisten betroffenen Versicherten führt dies zu einer Verbesserung.
Hallo Kurt, hallo W*lfgang, die von mir genannte Änderung (s. o.) wird bei einem Rentenbeginn ab 22.07.2017 immer berücksichtigt. Anders sieht es aus, wenn der Rentenbeginn vor dem 22.07.2017 liegt – auch bei noch laufenden Rentenverfahren: Die genannte Änderung, nach der Zeiten der Fachschulausbildung neben einer Beitragszeit nicht mehr vorrangig vor Zeiten der Berufsausbildung bewertet werden, kann für sich alleine nicht beantragt werden. NUR wenn in der Rente erstmals oder erneut* eine Anrechnungszeit (ausgenommen: Anrechnungszeiten wegen Krankheit/Rehabilitation/LTA und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit) neben einem versicherungspflichtigem Sozialleistungsbezug berücksichtigt werden kann, können die betroffenen Rentner einen Antrag auf Berücksichtigung stellen. Mit der Berücksichtigung der Anrechnungszeit neben versicherungspflichtigem Sozialleistungsbezug wird auch die genannte Bewertung von Zeiten der Fachschulausbildung neben Beitragszeiten – quasi im Huckepack – berücksichtigt. * Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durften die Rentenversicherungsträger ab dem Jahr 2011 (mit wenigen Ausnahmen) keine Anrechnungszeiten neben versicherungspflichtigem Soziallleistungsbezug mehr anerkennen. Bestandsrenten mussten entsprechenden korrigiert werden, wenn sie in den Geschäftsvorgang kamen und als einschlägig erkannt wurden. Von den Rentenversicherungsträgern wird seit 22.07.2017 grundsätzlich sogar von Amts wegen geprüft, ob bei einer Rente mit Rentenbeginn vor dem 22.07.2017 eine Anrechnungszeit neben Sozialleistungsbezug berücksichtigt werden kann. Falls dies für den Rentenberechtigten günstiger ist, wird das neue Recht angewendet und ein Antrag unterstellt (Verwaltungsvereinfachung). In der Praxis sind einschlägige Fälle allerdings nur schwer zu erkennen, daher wird die Berücksichtigung "von Amts wegen" nicht der Regelfall sein. Betroffene Rentner sollten daher einen Antrag stellen. Und das Beste zum Schluss: Es gibt bei der Neufeststellung der betroffenen Renten keinen Zahlungsausschluss, d. h. die Rentennachzahlung erfolgt auch für mehr als 4 Kalenderjahre zurück.Hallo, muss die geänderte Berücksichtigung vom Versicherten beantragt werden? Gruß KurtHallo Kurt, mW wird eine Neu/Günstigerberechnung nur bei laufenden oder künftigen Rentenverfahren (EM in Altersrente, vielleicht noch Weiterzahlungsantrag EM (?), Hinterbliebenenrente folgend auf Alterrente), aber nicht von Amtswegen durchgeführt - insofern Überprüfungsantrag erforderlich. Gruß w.
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