Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenEs fließen nur 36 Kalendermonate mit Zeiten der Ausbildung in die (Höher-)Bewertung ein (§ 74 Satz 3 SGB VI). Dabei sind die zu bewertenden Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Fachschule vorrangig zu bewerten.
Dies bedeutet, dass zum einen die tatsächliche Berufsausbildung auf 36 zu bewertende Kalendermonate begrenzt wird, wenn die Berufsausbildung länger gedauert hat und zum anderen diese 36 Kalendermonate mit Berufsausbildung dann nicht oder nur in geringerem Umfang in die Höherbewertung einbezogen werden, wenn auch noch zu bewertende Anrechnungszeiten mit schulischer Ausbildung (Fachschule) vorhanden sind.
Der Verzicht auf einzelne Zeiten ist nicht möglich.
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