Hallo Aika,
für die Wartezeit von 45 Jahren werden Anrechnungszeiten für (fach-) schulische Ausbildungen nicht berücksichtigt (§ 51 Absatz 3a SGB VI).
Zur Abklärung, wann für Sie ein Renteneintritt möglich wäre, empfehlen wir Ihnen, einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wahrzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung