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Experten-Antwort

Fahrkosten sehr gering bei Teilhabe am Arbeitsleben

von Normen09.11.2016 | 20:52
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Mir wurde eine Teilhabe am Arbeitsleben als Pendler genehmigt. Dafür bekomme ich Fahrkosten in Höhe von 210€ erstattet. Diese decken aber bei weitem nicht die tatsächlichen Fahrkosten. Ich fahre jeden Tag,z.T. 6x pro Woche, 156km. Diese wurden auch zur Berechnung herangezogen. Man würde auf 572€ monatlich kommen. Da die Internatskosten nur 210€ betragen würden, bekomme ich auch nur diesen Betrag, der viel zu gering ist. Was kann ich tun? Eine Internatsunterbringung kommt für meine Familie nicht in Frage, da wir 2 minderjährige Kinder haben und meine Frau im Schichtdienst tätig ist.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Normen,

die Begrenzung der Kosten ist grundsätzlich korrekt (§ 53 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).

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6 Antworten

Herz1952am 10.11.2016 | 08:12
Hallo Normen, ich sehe folgende Möglichkeiten: 1. Den Differenzbetrag selber zahlen 2. Kinderbetreuung während der Schichtdienstzeiten regeln (es gibt auch alleinerziehende Mütter, die im Schichtdienst arbeiten 3. LTA-Maßnahme absagen und eigenständig versuchen einen Job zu finden
???am 10.11.2016 | 08:17
Grundsätzlich ist die Entscheidung Ihres Trägers so richtig. Wenn Sie aus privaten Gründen, so nachvollziehbar die auch sein mögen, die Internatsunterbringung ablehnen, müssen die Fahrtkosten entsprechend begrenzt werden. Wobei mit hier 210 € recht niedrig vorkommen, ich kenne Beträge zwischen 450 und 500 €. Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es jetzt für Ihr Problem? Sie können Widerspruch und später Klage gegen die Begrenzung der Fahrtkosten erheben. Das braucht natürlich Zeit und der Erfolg ist nicht sicher. Wenn Sie ins Internat gehen, müsste ja die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit Ihrer Frau sichergestellt werden. Dafür würde unter bestimmten Voraussetzungen die DRV die Kosten übernehmen. Wenn hier durch eine Internatsaufnahme nun höhere Kosten als mit Ihrem Pendeln entstehen würden, könnte man sicher nochmal über die Begrenzung reden. Wie schaut
XXLam 10.11.2016 | 20:38
Kann hier zu nur auf das Bestandsurteil verweisen. Fahrtkostenerstattungsanspruch bei Pendlerfahrten zur Teilnahme an einer Umschulung - Kostenbegrenzung Gericht:LSG Nordrhein-Westfalen 8. Senat Aktenzeichen:L 8 R 875/13 Urteil vom:30.04.2014
=//=am 11.11.2016 | 12:25
Die Begrenzung auf die Internatskosten ist okay und rechtlich abgesichert. Nur in ganz wenigen Härtefällen kann davon abgewichen werden, wenn z.B. ein ganz geringes Einkommen erzielt wird. Andererseits gibt es zig Arbeitnehmer, die auch jeden Tag teilweise bis zu 200 km fahren müssen, die auch keinen Zuschuss von irgendwem bekommen. Spätestens bei der Steuererklärung können Sie die Mehrkosten absetzen.
XXLam 11.11.2016 | 13:11
Zitat von =//= anzeigenausblenden
Na da hat dieses Gericht aber etwas anderes geurteilt. Weshalb gibt es soviel, viel zu viele Gerichtsverhandlungen, weil die Behörden die gesetzl Vorgaben nur einseitig ausgibt. Eine Regelung umfasst 0 - 100 und nicht nur 0 oder 100
???am 11.11.2016 | 17:32
Aus dem Urteil vom 30.04.14: "§ 53 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bestimme, dass Kosten für Pendlerfahrten bis zur Höhe des Betrages zu übernehmen seien, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Die Vorschrift verweise eindeutig und abschließend auf alternativ zu tragende Kosten für eine auswärtige Unterbringung als Höchstgrenze für die Fahrkostenerstattung. Da die Internatsunterbringung im BFW E monatlich 412,50 EUR koste, sei die monatliche Fahrkostenerstattung auf diesen Betrag zu begrenzen." Vor diesem Urteil waren die Fahrtkosten auf 269 € begrenzt worden. Dies ist jetzt nicht mehr zulässig. Bei Norman wurden ja, wie von diesem LSG gefordert, die Fahrtkosten auf die Höhe der Internatskosten begrenzt. Da diese Internatskosten anscheinend ungewöhnlich niedrig sind, steht Norman jetzt schlechter da als ohne das von Ihnen gennante Urteil.
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