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Experten-Antwort

Fahrtkostenzuschuß während Wiedereingliederung

von Doris G21.10.2016 | 15:09
1989 Ansichten
3 Antworten

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Im Sozialrecht gibt es einen Hinweis auf Fahrtkostenzuschüsse während der stufenweise Wiedereingliederung. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB IX heißt es: Der für die StW verantwortliche Leistungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Arbeitsagentur) leistet neben der Absicherung zum Lebensunterhalt auch Reisekosten als sogenannte „ergänzende Leistungen“. Damit sind die mit der StW erforderlichen Fahrkosten, also diejenigen für den „Arbeitsweg“ gemeint. Warum sperrt sich der DRV gegen Fahrtkostenzuschüsse, wenn es doch konkret geregelt ist? Und bevor jetzt irgendwelche Schlaumeier anmerken, daß man ja auch sonst als Arbeitnehmer den Fahrtweg zu bestreiten hätte... ja, allerdings ist auch das Gehalt deutlich höher als das Übergangsgeld.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine stufenweise Wiedereingliederung ist keine eigenständige Hauptleistung wie z. B. medizinische Rehabilitation selbst. Sie ist eine ergänzende Leistung zu einer Rehabilitations-Hauptleistung.

Die ergänzende Leistung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung ist die Weiterzahlung des Übergangsgeldes nach § 51 Abs.5 SGB IX bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung.

Reisekosten werden nach § 53 SGB IX nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gezahlt und nicht im Zusammenhang mit einer ergänzenden Leistung.

Daher kommt die Übernahme der Fahrkosten bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht in Betracht.

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2 Antworten

Herz1952am 22.10.2016 | 16:04
Leider ist so, dass Fahrtkostenzuschüsse nicht bezahlt werden müssen bei einer Stufenweise Wiedereingliederung. Andererseits kann Sie auch niemand zwingen, einer solchen Maßnahme zuzustimmen. Sie sind dann auch nach wie vor AU. Sie können also abwarten, bis Sie wieder voll in die Arbeit einsteigen können. Problem: Die RV verweigert die Übergangszahlung. Zahlen müsste dann die Krankenkasse (Krankengeld, sogar höher als ÜG). Wenn diese das auch ablehnt, müssen Sie gegen die KK klagen. Aber das muss nicht unbedingt sein, dass Sie Klage einreichen müssen. Ein Schreiben eines Anwaltes oder eines Renten- und Sozialversicherungsberaters müsste genügen. Diese haben im allgemeinen eine "Rechtsdatenbank" mit entsprechenden Urteilen. Man muss eben manchmal die Krankenkassen nur richtig informieren und sie an ihre Pflichten erinnern. Diese Pflichten vergessen die einfach mal so nach dem Motto: Vielleicht merkt es niemand :-). Nicht auszuschließen ist allerdings auch, dass dies problemlos über die Bühne geht :-).
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