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Experten-Antwort

Falsche BGRS und Rückzahlung der SV-Beiträge

von Kali10.04.2021 | 22:56
226 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenteam, Ich schreibe für einen Bekannten(B), der nicht in der Lage ist, wegen deutscher Sprache selbst hier zu fragen. Er ist Restaurantbetreiber mit 90% Gesellschafter und Alleingeschäftsführer für 2800€ Festgehalt. Sein Steuerberater(SB) ist seit fünf Jahren, wo B nach Deutschland einwanderte und durch GmbH-Gründung selbständig arbeitet, der selbe. Ich habe wegen der Corona-Beschränkung das Innenleben des Geschäfts kennengelernt und war erschrocken. Ich bin Arbeiter und Fachfremder in Geschäftsführung oder Lohnwesen. Sein SB hat nur Unwesen getrieben, z.B - Der SB hat immer noch die fünf Jahre alte Wohnadresse von B in der Monatsabrechnung. - B ist Alleinverdiener in der Familie und hat die Steuerklasse vier seit Anfang. - B hat die BGRS 1111 statt 0000. - Alle Minijobber aus Dritt-Ausland mit Work & Holy-Visum haben BGRS 6100. Die alle haben eine Reiseversicherung und arbeiteten drei bis sechs Monaten. - Die Privat-Krankenversicherte Minijobber haben den BGRS 6100. - Die Miete der Betreiberwohnung ist als Betriebsausgabe geführt. Weil der SB sich nach langem Schweigen Ende Dezember weigerte, den Antrag auf den Lohnsteuerjahresausgleich seit 2016 und den Antrag auf die November- und Dezember-Hilfe zu stellen, hat B den Steuerberater wechseln müssen. Die Clearingstelle hat jetzt beschieden, dass B selbständig ist. Meine Fragen sind nun; Kann B 1. seine gezahlte Arbeitslosenversicherung rückerstatten lassen? 2. die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge der Minijobber rückerstatten lassen? Ich danke Ihnen für die Arbeit. mit freundlichen Grüßen, Kali

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.04.2021 | 11:33

Hallo Kali,

zu Frage 1:

Eine Rückerstattung ist rückwirkend für maximal 4 Jahre möglich und bei der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle zu beantragen.

Die Erstattung kann jedoch nicht auf einzelne Zweige der Sozialversicherung begrenzt werden.

zu Frage 2:

Eine Rückerstattung ist nicht möglich. Die Minijobber unterliegen deutschen Rechtsvorschriften. Die Anmeldung mit BGRS mit 6100 ist dem Grunde nach korrekt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Kaliam 14.04.2021 | 13:47
zu Frage 2: Eine Rückerstattung ist nicht möglich. Die Minijobber unterliegen deutschen Rechtsvorschriften. Die Anmeldung mit BGRS mit 6100 ist dem Grunde nach korrekt. Vielen Dank für die Antwort! Ich hätte noch eine Frage; Ein junger Mann hatte zwischen Abitur und Uni-Einschreibung geringfügig im Restaurant gearbeitet. Er war bei INTER privat krankenversichert. Sein Monatsbeitrag bei INTER damals 330,42€. Muss der Arbeitgeber trotzdem die KV-Pauschale an Minijobzentrale zahlen? Und kriegt er nicht zurück? Mit freundlichen Grüßen, Kali
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