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Experten-Antwort

Fehlen Beiträge für EU

von maleen19.03.2011 | 14:46
5545 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, um EU Rente zu bekommen, müssen mind. in den letzten 5 Jahren, 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt sein. Bei mir fehlen 13 Monate. Kann ich nachzahlen um EU rente zu bekommen? Bis bald maleen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.03.2011 | 11:01

Hallo maleen,

die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente verlangen u. a., dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (Leistungsfall) mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit liegen.

Eine „Nachzahlung“ von Pflichtbeiträgen, die zur Erfüllung dieser Voraussetzung herangezogen werden können, sieht das SGB VI nicht vor – ist also grundsätzlich nicht möglich.

Neben verschiedenen Verlängerungsmöglichkeiten für den o. g. 5-Jahreszeitraum gibt es jedoch außerdem auch noch die Möglichkeit der von Ihnen bereits angesprochenen alternativen versicherungsrechtlichen Voraussetzung des § 241 SGB VI.

Da mir weder Ihr konkreter Versicherungsverlauf, noch Informationen zu dem bei Ihnen festgestellten Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung vorliegt, kann ich Ihnen letztlich nur eine individuelle Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers empfehlen.

16 Antworten

Clemensam 19.03.2011 | 14:55
.....dann kommen Sie vielleicht selbst auf die Antwort! Warum gibt es wohl Wartezeiten bei diversen Privatversicherungen, wie Rechtsschutz z.B.? Wenn man diese Wartezeiten durch Beitragsnachzahlungen einfach außer Kraft setzen könnte, wäre wohl der Sinn und Zweck dieser Einschränkungen nicht mehr gegeben. Man kann auch keine brennenden Häuser gegen Feuer versichern. Auch dann nicht, wenn man ein paar Monatsbeiträge nachzahlt!
maleenam 19.03.2011 | 15:43
Nun, dass ist so nicht richtig und das Beispiel trifft ggf. für das Haus zu. M.E. ist es möglich, bis zum 31.03. des Jahres, Beiträge für das zurückliegende Jahr nachzuzahlen.
Und wie sieht es damit aus: Zitat: "Wenn sie vor dem 1. jan. 1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, können sie auch ohne die 3 Jahre Pflichtbeiträge inerhalb des Fünfjahreszeitraumes rentenberechtigt sein." Das heisst also, wenn ich ab 1979 versichert war - kann ich nun (Beiträge bis 2007 gezahlt) - Rente beanspruchen? Es geht um PFLICHTBEITRÄGE,freiwillige Zahlungen zählen nicht.Da hat sich der Gesetzgeber schon etwas dabei gedacht.
Dirk Anselmam 19.03.2011 | 16:09
Sie wollen eine klare Antwort: NEIN, können Sie nicht. Akzeptieren Sie es halt und suchen nicht immer nach Antworten in anderen Beiträgen, die in Ihrem Fall nicht passen.
-_-am 19.03.2011 | 17:16
Zitat von maleen anzeigen
:P Da irren Sie aber gewaltig. Es müssen 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vorhanden sein. Kennen Sie den Unterschied zwischen "Pflicht" und "freiwillig"? Nein, können Sie nicht! Die Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 SGB 6 bestimmt, dass die in § 43 Abs. 1 u. 2 SGB 6 genannte Anspruchsvoraussetzung "in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB 6) drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben" nicht erfüllt sein muss, wenn - vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn - die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB 6) vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Wenn Sie 2006 den letzten Beitrag gezahlt haben, haben Sie bei einem Leistungsfall in 2011 mal locker 5 Jahre unbelegte Zeit, die Sie selbst mit freiwilligen Beiträgen nicht mehr belegen können! P. S.: Vielleicht sollten Sie mal eine Lebensversicherung suchen, die man nach dem Tode abschließen kann! ;-)
maleenam 19.03.2011 | 18:44
Nun, dass ist so nicht richtig und das Beispiel trifft ggf. für das Haus zu. M. E. ist es möglich, bis zum 31.03. des Jahres, Beiträge für das zurückliegende Jahr nachzuzahlen.
Da irren Sie aber gewaltig. Es müssen 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vorhanden sein. Kennen Sie den Unterschied zwischen "Pflicht" und "freiwillig"? Nein, können Sie nicht! Die Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 SGB 6 bestimmt, dass die in § 43 Abs. 1 u. 2 SGB 6 genannte Anspruchsvoraussetzung "in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB 6) drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben" nicht erfüllt sein muss, wenn - vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn - die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB 6) vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Wenn Sie 2006 den letzten Beitrag gezahlt haben, haben Sie bei einem Leistungsfall in 2011 mal locker 5 Jahre unbelegte Zeit, die Sie selbst mit freiwilligen Beiträgen nicht mehr belegen können! P. S.: Vielleicht sollten Sie mal eine Lebensversicherung suchen, die man nach dem Tode abschließen kann! ;-)
Jo, hollo, Dirk Anselm + -I- und wie auch immer - deshalb müsst ihr beide aber nicht gleich aggressiv werden! Mässigt euren Ton! Sonst geht in einem anderen Forum - d.....
KSCam 19.03.2011 | 20:14
Ich würde empfehlen sich individuell beim RV Träger beraten zu lassen - oder halt die Frage so zu stellen, dass Sie nicht eine Teilfrage stellen und dann Infos nachschieben. Etwas konkreter nachgefragt, hätten sich schärfen in der Antwort vermeinden lassen. Und die Drohung mit einem anderen Forum beeindruckt hier wohl keinen.
-_-am 19.03.2011 | 21:56
:P Ton ...? Meinten Sie "mäßigt"? Wer die Leistungspflicht bei bereits eingetretenem Leistungsfall durch nachträgliche Entrichtung von Beiträgen zu erfüllen denkt, sollte sich möglicherweise vorher auch ein paar eigene Gedanken machen, ob das eigentlich sein kann (postnatale Insemination?). An meiner augenzwinkernden, offensichtlich scherzhaften, Schlussbemerkung kann ich jedoch keinerlei Aggressivität bemerken. Mein Forum suche ich mir dann auch schon noch selber aus. Wer soll denn sonst hier Ihre ... Frage beantworten?
chrisam 20.03.2011 | 00:30
Betonung auf: Jeden Kalendermonat durchgehend Versicherte, die bereits vor dem 01.01.1984 mindestens fünf Beitragsjahre aufzuweisen haben und seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung jeden Kalendermonat durchgehend mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben, erfüllen ebenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
chrisam 20.03.2011 | 01:00
Natürlich sollen diese Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen, nicht unbedingt vor dem Datum des Rentenantrages. Wenn Sie also bis vor gut drei Jahren versicherungspflichtig gearbeitet haben, dann aus Krankheitsgründen die Berufstätigkeit beendet haben, sich jedoch all die Zeit nicht arbeitslos gemeldet haben (daher keine Pflichtbeiträge), könnte tatsächlich doch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen. Anhand Ihrer Krankenunterlagen müsste natürlich diese seit gut drei Jahren bestehende Erwerbsunfähigkeit belegbar sein.
maleenam 20.03.2011 | 07:02
Danke Dir Chris, mal eine aussagekräftige Antwort. Von den Anderen, die sich hier rumtummeln und frustierte Beiträge von sich geben - wahrscheinlich gekündigte Versicherungsvertreter, nun Eure Beiträge braucht hier Niemand - und falls ich nicht mehr antworten sollte - ich beschäftige mich mit Sinnvollen Dingen - als Eure verbalen Ausfälle zu lesen. Mal mit richtiger Arbeit versuchen...?
Clemensam 20.03.2011 | 14:53
Also ich bin kein gekündigter Versicherungsvertreter sondern seit 11 Jahren BU-Rentner. EU-Rente werden Sie auf gar keinen Fall bekommen, weil es seit 2001 keine EU-Renten mehr gibt, sondern nur noch EM-Renten. Um vollständig erwerbsgemindert, also "EU" zu sein, müsste ihr Leistungsvermögen schon dermaßen vermindert sein, dass Sie auf dem ALLGEMEINEN Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Solange Sie aber noch dumme Fragen stellen und andere Forenteilnehmer beleidigen können, dürfte eine vollständige Erwerbsminderung Ihrerseits wahrscheinlich ausgeschlossen sein! Ihre Frage>>Mal mit richtiger Arbeit versuchen...?<<sollten Sie sich vielleicht selbst einmal beantworten!
-_-am 20.03.2011 | 15:15
Zitat von maleen anzeigen
:P Gegenvorschlag: Versuchen Sie es mal mit Freundlichkeit, statt mit Rechthaberei. Sie haben eine ziemlich ungescheite Frage gestellt, die Ihnen zutreffend beantwortet worden ist. Daraufhin antworteten Sie, dass sei nicht richtig, schieben weiter Informationen nach und meinen, Sie wüssten alles viel besser. Man nennt das "Beratungsresistenz". Wiederholt hat man Ihnen die Rechtslage zutreffend erläutert, doch Sie haben immer wieder fachlich und rechtlich unzutreffende, teilweise herabsetzende, unverschämte Antworten gegeben. Immerhin sind Sie sich bis zum Schluss in dieser Weise treu geblieben, finden Fehler bei all den bösen Anderen und äußern sich weiterhin in bekannter Weise herabsetzend. Menschen gibt es ... Die Wahrscheinlichkeit, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung, wie im Beitrag von "chris" vorausgesetzt, von einem medizinischen Sachverständigen mehrere Jahre zurückdatiert wird, tendiert gegen Null. Insofern ist das eine auf sehr wackliger Basis beruhende Information. Da müssten schon eindeutige Nachweise vorgelegt werden, die eine Rückdatierung des Leistungsfalls geradezu aufdrängen würden. Wozu sollte jemand mit dem Rentenantrag jahrelang warten, wenn schon längst Erwerbsminderung vorlag? Dazu haben Sie sich aber gar nicht geäußert, so dass die von "chris" erwähnte Möglichkeit mangels Information ihrerseits zur reinen Spekulation wird.
chrisam 21.03.2011 | 00:30
Maleen scheint eher verzweifelt zu sein. Seit der Einführung von ALG II tritt so etwas sehr oft auf. Wenn wegen einer Erkrankung kein ALG I gezahlt wird (da nicht arbeitsfähig), übernimmt zunächst das Jobcenter. Von dort wird die Überprüfung der Erwerbsfähigkeit beim ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes in Auftrag gegeben. Zunächst wird dann (auch mehrmals) eine befristete Erwerbsunfähigkeit für sechs Monate festgestellt. Es kann Jahre dauern bis der Versicherte an die Rentenversicherung, als zuständigem Träger, verwiesen wird. Dann erst wird rentenrechtlich die Erwerbsminderung (eben rückwirkend) festgestellt. Dann sind allerdings durch den ALG II Bezug die Pflichtversicherungszeiten durchgehend abgedeckt gewesen. Es gibt gelegentlich die Situation, dass ein Versicherter im Ausland verunfallt, dort mehrere Jahre medizinisch betreut wird, bis er wieder nach Deutschland zurückkehren kann. Dann verzögert sich die Erstellung des sozialmedizinischen Gutachtens noch durch notwendigen Übersetzungen der Krankenakte, so dass letztlich der Eintritt der Erwerbsminderung auch drei Jahre vor dem letzten Pflichtbeitrag liegen kann.
-_-am 21.03.2011 | 01:32
:P Eben reine Spekulation, wie ich schon erwähnte.
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