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Zur Experten-Antwort springenHallo maleen,
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente verlangen u. a., dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (Leistungsfall) mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit liegen.
Eine „Nachzahlung“ von Pflichtbeiträgen, die zur Erfüllung dieser Voraussetzung herangezogen werden können, sieht das SGB VI nicht vor – ist also grundsätzlich nicht möglich.
Neben verschiedenen Verlängerungsmöglichkeiten für den o. g. 5-Jahreszeitraum gibt es jedoch außerdem auch noch die Möglichkeit der von Ihnen bereits angesprochenen alternativen versicherungsrechtlichen Voraussetzung des § 241 SGB VI.
Da mir weder Ihr konkreter Versicherungsverlauf, noch Informationen zu dem bei Ihnen festgestellten Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung vorliegt, kann ich Ihnen letztlich nur eine individuelle Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers empfehlen.
Nun, dass ist so nicht richtig und das Beispiel trifft ggf. für das Haus zu. M.E. ist es möglich, bis zum 31.03. des Jahres, Beiträge für das zurückliegende Jahr nachzuzahlen.Und wie sieht es damit aus: Zitat: "Wenn sie vor dem 1. jan. 1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, können sie auch ohne die 3 Jahre Pflichtbeiträge inerhalb des Fünfjahreszeitraumes rentenberechtigt sein." Das heisst also, wenn ich ab 1979 versichert war - kann ich nun (Beiträge bis 2007 gezahlt) - Rente beanspruchen? Es geht um PFLICHTBEITRÄGE,freiwillige Zahlungen zählen nicht.Da hat sich der Gesetzgeber schon etwas dabei gedacht.
Jo, hollo, Dirk Anselm + -I- und wie auch immer - deshalb müsst ihr beide aber nicht gleich aggressiv werden! Mässigt euren Ton! Sonst geht in einem anderen Forum - d.....Nun, dass ist so nicht richtig und das Beispiel trifft ggf. für das Haus zu. M. E. ist es möglich, bis zum 31.03. des Jahres, Beiträge für das zurückliegende Jahr nachzuzahlen.Da irren Sie aber gewaltig. Es müssen 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vorhanden sein. Kennen Sie den Unterschied zwischen "Pflicht" und "freiwillig"? Nein, können Sie nicht! Die Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 SGB 6 bestimmt, dass die in § 43 Abs. 1 u. 2 SGB 6 genannte Anspruchsvoraussetzung "in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB 6) drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben" nicht erfüllt sein muss, wenn - vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn - die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB 6) vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Wenn Sie 2006 den letzten Beitrag gezahlt haben, haben Sie bei einem Leistungsfall in 2011 mal locker 5 Jahre unbelegte Zeit, die Sie selbst mit freiwilligen Beiträgen nicht mehr belegen können! P. S.: Vielleicht sollten Sie mal eine Lebensversicherung suchen, die man nach dem Tode abschließen kann! ;-)
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