Hallo maleen,
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente verlangen u. a., dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (Leistungsfall) mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit liegen.
Eine „Nachzahlung“ von Pflichtbeiträgen, die zur Erfüllung dieser Voraussetzung herangezogen werden können, sieht das SGB VI nicht vor – ist also grundsätzlich nicht möglich.
Neben verschiedenen Verlängerungsmöglichkeiten für den o. g. 5-Jahreszeitraum gibt es jedoch außerdem auch noch die Möglichkeit der von Ihnen bereits angesprochenen alternativen versicherungsrechtlichen Voraussetzung des § 241 SGB VI.
Da mir weder Ihr konkreter Versicherungsverlauf, noch Informationen zu dem bei Ihnen festgestellten Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung vorliegt, kann ich Ihnen letztlich nur eine individuelle Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers empfehlen.